Arbeit:Entscheidung zum Einsatz von Spähsoftware an Dienstcomputern

Arbeit an einem Laptop. (Foto: Daniel Naupold/Illustration)

Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich heute in Erfurt mit der Frage, wie weit die digitale Überwachung von Arbeitnehmern gehen kann.

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Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich heute in Erfurt mit der Frage, wie weit die digitale Überwachung von Arbeitnehmern gehen kann.

Im verhandelten Fall aus Nordrhein-Westfalen geht es um den Einsatz sogenannter Keylogger - einer Art Spähsoftware, die alle Tastatureingaben an einem Computer aufzeichnet. Ein Arbeitgeber hatte die mit dem Tastaturspion gewonnenen Daten für die Kündigung eines Arbeitnehmers genutzt. Er warf ihm vor, Teile seiner Arbeitszeit für private Anliegen genutzt zu haben.

Erwartet wird ein Grundsatzurteil dazu, ob ein solcher Eingriff in Persönlichkeitsrechte möglich und die gewonnenen Daten in einem Kündigungsverfahren verwertet werden dürfen. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung des Programmierers aufgehoben. Sie werteten die heimliche Installation des Keyloggers als zu starken Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts zur elektronischen Überwachung gibt es bisher nur zu Videoanlagen. Der Einsatz von Kameras ist demnach nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt zulässig.

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