Frage an den SZ-Jobcoach:Wer zahlt für Fehlzeiten nach einer Schönheits-OP?

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Einmal wöchentlich beantworten die SZ-Jobcoaches Fragen zum Berufsleben. (Foto: Jessy Asmus)

Eine Angestellte von Albert L. plant während ihres Urlaubs eine Fettabsaugung. Aber was, wenn es zu Komplikationen kommt? L. bittet den Jobcoach um Rat.

SZ-Leser Albert L. fragt:

Ich bin Arzt in eigener Praxis. Eine meiner Angestellten plant im Herbst eine kosmetische Operation auf eigene Kosten. Die Fettabsaugung soll während ihres Urlaubs stattfinden, die voraussichtliche Dauer der Rekonvaleszenz beträgt neun Tage. Was aber passiert bei Komplikationen? Wenn sich die Wunde entzündet und die Mitarbeiterin nach der geplanten Erholung noch nicht arbeitsfähig ist? Wer kommt dann für diesen Ausfall auf?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr L., die plastische Chirurgie ist inzwischen in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Allein 2017 wurden laut Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen 32 647 Schönheits-OPs durchgeführt, darunter rund 4300 Fettabsaugungen. Dazu mag man stehen, wie man will. Als Arbeitgeber sind Sie nun direkt mit den möglichen Folgen konfrontiert. Denn nicht immer verlaufen die Operationen reibungslos. Was passiert, wenn Ihre Mitarbeiterin durch den medizinisch nicht notwendigen Eingriff längere Zeit nicht arbeiten kann? Müssen Sie als Chef für den Ausfall aufkommen?

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Wird ein Mitarbeiter krank, erhält er vom Arbeitgeber grundsätzlich für maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch darauf, wenn er unverschuldet erkrankt. Das regelt Paragraf 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Möchte ein Patient eine Schönheits-OP durchführen lassen, ist er zwar möglicherweise arbeitsunfähig, es liegt aber keine unverschuldete Erkrankung vor. Der Chef muss folglich keine Entgeltfortzahlung leisten.

Bereits im Jahr 1984 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitgeber nur das normale Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers tragen muss. Risiken, die ein Mitarbeiter durch selbst veranlasste, medizinisch nicht indizierte Eingriffe eingeht, gehören nicht dazu.

Das wirft die Frage auf, ob der Chirurg nach der Schönheits-OP überhaupt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf. Er muss dabei die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beachten. Und diese besagt, dass keine Arbeitsunfähigkeit (AU) vorliegt "bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen". Der Patient muss also für die Rekonvaleszenz Urlaub nehmen, so wie Ihre Mitarbeiterin das auch plant.

Kommt es jedoch zu Komplikationen, darf der behandelnde Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellen, wenn der Patient nicht arbeitsfähig ist. Er muss dann aber die Krankenkasse über die Ursache informieren. Denn diese kann den Versicherten nach Paragraf 52 Absatz 2 SGB V an den Kosten einer Krankheit in angemessener Höhe beteiligen, wenn sie Folge einer medizinisch nicht erforderlichen ästhetischen Operation ist. Außerdem wird die Versicherung die eventuelle Zahlung von Krankengeld ganz oder teilweise ablehnen. Das gilt übrigens auch bei einer Tätowierung oder einem Piercing.

Arbeitgeber stehen bei Schönheitsoperationen von Mitarbeitern oft vor einem Dilemma. Denn in der Regel erfahren sie nichts von der Diagnose, der Durchschlag des sogenannten gelben Scheins, den der Chef bekommt, enthält keinen ICD-Schlüssel. Ihre Mitarbeiterin hat dagegen von Anfang an mit offenen Karten gespielt. Sollte sie länger als die vorgesehenen neun Tage ausfallen, liegt der Verdacht nahe, dass dies Folge der Operation ist. Sie bräuchten dann keine Entgeltfortzahlung leisten, denn die Arbeitsverhinderung ist immer noch selbstverschuldet - schließlich wären ohne die OP keine Komplikationen aufgetreten. Das sollten Sie ihr so mitteilen. Falls es darüber zum Streit kommt, etwa weil die Mitarbeiterin eine andere Erkrankung behauptet, könnten Sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin, und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

© SZ vom 23.03.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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