Präimplantationsdiagnostik:Welche Paare auf PID hoffen dürfen

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Schwerwiegend muss die zu erwartende Krankheit sein, hoch die Wahrscheinlichkeit einer Fehl- und Totgeburt: Das neue Gesetz gewährt nur sehr wenigen Paaren den Anspruch auf eine PID - und jeder einzelne Fall muss von einer Kommission geprüft werden. Ärzte, die sich darüber hinweg setzen, riskieren empfindliche Strafen.

Charlotte Frank

Die PID ist nun zugelassen in Deutschland, die Abgeordneten des Bundestags haben sich zu einem Ja zur genetischen Voruntersuchung von Embryonen durchgerungen. Aber es ist kein absolutes, lautes Ja.

Verzweifelte Paare mit Kinderwunsch hoffen auf die Präimplantationsdiagnostik - doch nur wenige werden sie nutzen dürfen. (Foto: dpa)

Das zeigt ein genauerer Blick auf den Gesetzesentwurf, der sich nun durchgesetzt hat und von dem es stets heißt, er sei "für eine weitreichende Zulassung" des Verfahrens. Tatsächlich stellt der Entwurf zuvorderst klar, dass die PID in Deutschland grundsätzlich verboten bleibt: Wer sie anwendet, "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", dieser Satz wird nun als neuer Paragraph 3a in das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 eingefügt.

Erst dann folgen die Ausnahmen von diesem Verbot - es sind sehr wenige Ausnahmen, die sehr engen Grenzen unterliegen; Mediziner schätzen, dass damit die Zahl der Paare, für die die PID im Jahr in Frage kommt, auf einige Dutzend reduziert wird.

Nicht rechtswidrig ist die Anwendung dieses Verfahrens demnach in Zukunft nur bei Eltern, die Träger eines verhängnisvollen Gendefekts sind und deren Nachkommen deshalb "eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit" haben. Zugelassen sind außerdem Paare, die eine "schwerwiegende Schädigung" des Embryos ausschließen wollen, welche "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zur Fehl- oder Totgeburt führen würde.

Aber was heißt das überhaupt, "schwerwiegend"? Und wann muss man von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" sprechen? Die Begründung des Gesetzentwurfs gibt auf diese Fragen eher vage Antworten: "Eine Wahrscheinlichkeit von 25 bis 50 Prozent wird als hohes Risiko bezeichnet", heißt es darin. Und als "schwerwiegend" seien Erbkrankheiten insbesondere zu bezeichnen, "wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder durch Schwere des Krankheitsbildes und schlechter Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden".

Konkreter als es die Abgeordneten um Ulrike Flach (FDP), Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) formuliert haben, konnte man diese Fälle wohl nicht fassen - auch deshalb sieht ihr Gesetzentwurf vor, dass eine Ethik-Kommission jeden einzelnen Fall prüfen und dann von Fall zu Fall entscheiden soll, ohne grundsätzliche Regeln. Auf diese Weise wird es überflüssig, einen Katalog von Krankheiten einzuführen, der auflisten würde, wann die PID grundsätzlich angewendet werden darf und wann nicht.

Über eine solche Liste war zunächst diskutiert worden. Der Gedanke wurde jedoch schnell verworfen, weil man kein kategorisches Urteil über bestimmte Krankheitsbilder und über lebensunwertes und lebenswertes Leben fällen wollte. Zudem haben die Ärztekammern mit Ethik-Kommissionen, besetzt mit Medizinern, Theologen und Psychologen, bereits gute Erfahrungen gesammelt. Sie werden heute schon zum Beispiel bei Fragen der Organvergabe einberufen.

Der Gesetzentwurf sieht neben der Ethik-Kommission aber noch weitere Einschränkungen vor. So darf die PID nur in zertifizierten Kinderwunschzentren angeboten werden. Diese Idee ist an das französische Modell angelehnt, wo die PID seit 1999 in landesweit drei zugelassenen Kliniken praktiziert wird. Sie bearbeiten jährlich mehr als 500 Anfragen von Patienten. In Deutschland dürfte es künftig allerdings mehr zertifizierte Kliniken geben als in Frankreich.

Diesen ist es laut Gesetz aber erst erlaubt, zur Tat zu schreiten, nachdem sich das Paar einer verpflichtenden medizinischen und psychologischen Beratung unterzogen hat. Ärzte, die sich über diese Beratung hinwegsetzen, die das positive Votum der Ethik-Kommission nicht abwarten oder die vor der Behandlung keine schriftliche Einwilligung der Mutter einholen, machen sich strafbar: "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünzigtausend Euro geahndet werden", heißt es in dem Gesetzentwurf. Dieser stellt aber auch klar, dass kein Arzt in Deutschland verpflichtet werden kann, die PID anzubieten oder auch nur an ihr mitzuwirken.

Der Münchner Grünen-Abgeordnete Jerzy Montag, der sich in der monatelangen Debatte stark für die Zulassung der PID engagiert hatte, appellierte nach der Entscheidung an alle Beteiligten, sich streng an die Regeln zu halten: "Gerade die Ärzte und die forschende Wissenschaft müssen nun ihre Zusagen für einen verantwortungsvollen Umgang mit der PID in die Tat umsetzen."

© SZ vom 08.07.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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