Urteil:BGH stärkt Vermietern den Rücken

Schallschutz ja, aber nötig ist nur so viel, wie im Jahr des Hausbaus vorgeschrieben war: Vermieter haben in einem aktuellen Streit vor Gericht das Nachsehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vermieterrechte im Streit um den Trittschallschutz von Wohnungen gestärkt. Mieter können einem Urteil zufolge grundsätzlich nur den Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mieter können den Schallschutz erwarten, der zur Zeit des Hausbaus vorgeschrieben war - mehr nicht. (Foto: dpa)

Damit muss nun ein Mieter in Bonn 1700 Euro Miete nachzahlen, die er wegen Trittgeräuschen aus einer darüber liegenden Wohnung als Mietminderung einbehalten hatte. ( AZ: VIII ZR 85/09)

Der BGH hob damit ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts Bonn auf. Es hatte die Klage des Vermieters mit der Begründung zurückgewiesen, dass die für das 2002/2003 erbaute Haus geltende DIN-Norm 4109 von 1989 nur einen "reinen Norm-Schallschutz" gewährleiste, der einem Gutachter zufolge "nicht der Qualität von mittlerer Art und Güte" entspreche.

Der V. Zivilsenat des BGH wies diese Ansicht nun zurück. Zwar habe der VII. Zivilsenat im Streit um ein 1997 errichtetes Haus zugunsten des Bauherren entschieden, dass die Norm 4109 zum Schallschutz bereits damals nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Doch dieses Urteil könne nicht auf das Mietrecht übertragen werden. Vermieter müssten nur die technischen Normen beachten, die beim Bau des Gebäudes galten.

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