Tipps für die Steuererklärung 2012:A wie Außergewöhnliche Belastungen

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Wer seine Einkommenssteuererklärung für 2012 noch fristgerecht abgeben möchte, muss sich sputen. Aktuelle Änderungen, auf die es sich zu achten lohnt.

Von Regina Brand

Es ist mühselig, sich jedes Jahr wieder mit den Neuerungen der Steuererklärung zu befassen. An der einen oder anderen Stelle kann man sich aber durch dieses Wissen gezahlte Steuern wieder zurückholen, auch wenn sich nicht jede Reform auszahlt: "Die meisten Änderungen dienen zur Vereinfachung der Steuererklärung", sagt Harald Halbig, Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe München.

Außergewöhnliche Belastungen (Einkommensteuer-Mantelbogen - ESt 1A, Seite 3)

Zuzahlung auf Medikamente, Fahrtkosten zur Therapie oder Scheidungskosten - sogenannte außergewöhnliche Belastungen betreffen schwierige Lebenslagen. Aus einzelnen Faktoren, wie zum Beispiel der Familiensituation oder den Einkünften, errechnet das Finanzamt die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung. Entstandene Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind dann steuerlich absetzbar.

Neu ist, dass Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, von nun an bei der Errechnung der zumutbaren Belastungen nicht mehr berücksichtigt werden. Detaillierte Angaben zu Kapitaleinkünften müssen daher nicht mehr gemacht werden.

Kinderbetreuungskosten (Anlage Kind, Seite 3 - Kinderbetreuungskosten)

Zahlungen für die Kita, den Kindergarten oder die Tagesmutter gelten immer als Sonderausgaben. Dabei ist es neuerdings egal, ob nur ein Elternteil oder beide Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen muss also nicht mehr nachgewiesen werden. Die Begrenzung auf maximal 4000 Euro pro Jahr bleibt weiterhin bestehen.

Kindergeld & Kinderfreibetrag (Anlage Kind, Seite 1 - Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes)

Bei volljährigen Kindern entfällt die bisherige Einkommensgrenze von 8004 Euro. Bisher gab es kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag, wenn das Kind sich eigene Einkünfte über dieser Grenze erarbeitet hatte. Diese Änderung könnte vor allem für Studenten interessant sein, die neben dem Studium bereits jobben und trotzdem ihr Kindergeld bekommen wollen.

Pauschalbetrag für Arbeitnehmer (Anlage N, Seite 2 - Werbungskosten)

Der pauschale Betrag für Werbungskosten ist von 920 auf 1000 Euro erhöht worden.

Vermietungseinkünfte (Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Vermieter, die ihre Räumlichkeiten an Angehörige vermieten, könnten dieses Jahr Steuern sparen. Wenn die Miete über 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, kann der Vermieter die anfallenden Kosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen.

Ehepartner sollten sich schon jetzt Gedanken zur Steuererklärung 2013 machen: Die Art der steuerlichen Veranlagung änderte sich nämlich und ist damit für die Steuererklärung in einem Jahr relevant. Ab dann gilt auch, dass nach Abgabe der Steuererklärung die Veranlagungsart grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Bisher gab es sieben verschiedene Veranlagungsarten. Für die Steuererklärung 2013 wurde dies auf vier Möglichkeiten reduziert. Vor allem Sonderveranlagungsformen wurden nach Angaben der Lohnsteuerhilfe München gestrichen.

Folgende vier Veranlagungsarten gelten ab der Steuererklärung 2013:

  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting: Wer verheiratet ist und zusammenlebt, kann ab 2013 wie bisher eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Einkünfte beider werden in diesem Fall als ein Gesamtbetrag ermittelt. Gerade wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind, ist diese Art der Veranlagung oftmals von Vorteil. Ob eine gemeinsame Steuererklärung tatsächlich Sinn macht, sollte je nach Situation überprüft werden. Die Entscheidung - ob dafür oder dagegen - muss allerdings gut überlegt sein.
  • Einzelveranlagung mit Grundtarif: Sie ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 EStG) - zum Beispiel bei anfallenden Kosten einer Krankheit - errechnet sich in diesem Fall nur auf Grundlage des eigenen Einkommens. Wie viel der Ehepartner verdient hat, ist irrelevant.
  • "Sondersplitting" im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
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