Eigentlich sind Steuerrückerstattungen vom Eigentumsrecht des Grundgesetzes geschützt. Doch das gilt nicht für die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II: Bekommt ein Hartz IV-Empfänger Steuern zurückbezahlt, darf diese Summe bei Berechung der Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hervor. Demnach sei die Anrechnung kein verfassungswidriger Eingriff ins Eigentumsrecht der Betroffenen.
Die Richter des Ersten Senats wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin ab. ( Aktenzeichen 1 BvR 2007/11) Die Klägerin sollte 2009 wegen einer Rückerstattung ihrer Einkommensteuer knapp 430 Euro an das Jobcenter zurückzahlen.
Dagegen legte sie Klage ein, weil sie ihr Eigentumsgrundrecht verletzt sah - scheiterte damit aber bei den Sozialgerichten.