Steuererklärung:Einspruch einlegen

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Wer Straßenausbaubeiträge zahlt, sollte das beim Finanzamt deklarieren. Denn derzeit ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, das über die Absetzbarkeit von Arbeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entscheidet.

Von Marianne Körber

"Die Gemeinden erheben einmalige oder wiederkehrende Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen", heißt es im Bayernportal des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Diese trockene Ansage hat schon manchen Immobilienbesitzer auf die Palme gebracht. Denn es bedeutet, dass sie viel dafür bezahlen müssen, dass sie an einer Straße wohnen, die ramponiert ist und nun "verbessert" werden soll.

Wer von seiner Gemeinde dazu gezwungen wird, sich - oft mit mehreren Tausend Euro - an der Erneuerung der Straßen zu beteiligen, sollte dies wenigstens in der Steuererklärung angeben. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in seiner Zeitschrift Der Steuerzahler hin. Zwar berücksichtigt das Finanzamt die Arbeitskosten für den Straßenausbau bisher nicht, aber das könnte sich ändern. Denn derzeit läuft ein Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 18/16). Dabei geht es um die Frage, ob es bei Maßnahmen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgen, den Steuerbonus für Handwerker gibt. Bekanntlich können 20 Prozent von maximal 6000 Euro der Handwerkerkosten, also bis zu 1200 Euro pro Jahr und Haushalt, von der Steuer abgesetzt werden. Hintergrund für das beim BFH anhängige Verfahren ist ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (24. Juni 2015, Az.: 7 K 1356/14), das einem Grundstückseigentümer recht gab, der die Lohnkosten des Straßenausbaubeitrags von der Steuer absetzen wollte.

Wer die Straßenausbaubeiträge in seiner Steuererklärung geltend macht und damit scheitert, sollte also Einspruch erheben. Denn dann erhält er Geld zurück, falls der Bundesfinanzhof zugunsten der Immobilienbesitzer entscheidet - das wäre immerhin ein kleiner Trost für all diejenigen, deren Gemeinden abkassieren. Bleibt die Frage, wie die Beiträge steuerlich zu behandeln sind, wenn sie nicht in einer Summe anfallen, sondern als jährlich wiederkehrende Gebühr - die nicht nur von Anliegern, sondern von allen Bewohnern einer Kommune verlangt wird.

© SZ vom 21.04.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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