Ratgeber:Von wegen Gerümpel

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Zum Wegwerfen zu schade sind diese beschädigten Fundstücke, aufgenommen beim Puppenrestaurator Hartmann in Kaufbeuren. (Foto: Johannes Simon)

Eines Tages ist es so weit: Es muss ausgeräumt werden. Doch wohin mit all den Dingen, die sich unter dem Dach oder im Keller angesammelt haben?

Von Felicitas Wilke

Wer einen Haushalt auflösen muss, hat oft den Verlust eines nahestehenden Menschen zu verkraften. Manchmal ist es aber auch einfach nur die vollgestellte Garage oder das Chaos auf dem Dachboden, das zum Entrümpeln einlädt. Doch wohin mit den alten Möbeln und Haushaltswaren? Und was ist sonst noch zu beachten, bevor es ans Ausräumen geht? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen.

Wie ist die Rechtslage?

"Die meisten Verträge laufen nach dem Tod des Vertragspartners weiter", sagt Anne-Katrin Wiesemann, Referentin für Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Neben Telefon- und Stromverträgen gilt das normalerweise auch für Mietverhältnisse, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Bei Todesfällen gilt allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht. Um sich darauf berufen zu können, müssen sich die Erben an die gesetzlichen Fristen halten, erklärt Wiesemann. Wie bei allen Mietverhältnissen gilt auch bei einem Todesfall: Die Wohnung muss komplett geräumt zurückgegeben werden, vom Mieter angebrachte Einbauschränke, Küchenmöbel, Balkonverkleidungen: Alles muss raus.

Wer räumt aus?

Ein komplettes Haus, eine Wohnung oder auch nur einen Dachboden auszuräumen kann anstrengend sein - und ist im Fall einer Haushaltsauflösung vielleicht auch mit schmerzlichen Erinnerungen verbunden. Wer nicht selbst entrümpeln will, hat eine große Auswahl an Alternativen. So bieten viele verschiedene professionelle Entrümpelungsfirmen im Internet ihre Dienste an. Das Konzept dieser Firmen: Das Ausräumen bis hin zur Endreinigung kann relativ preiswert ausfallen, dafür steht es den Anbietern jedoch zu, die Wertgegenstände aus dem Haushalt weiterzuverkaufen. Um Ärger im Nachhinein zu vermeiden, rät Verbraucherschützerin Wiesemann, sich vorab verschiedene Angebote einzuholen und den Wert der Gegenstände im Zweifel schätzen zu lassen. Das übernehmen beispielsweise Auktionatoren: Etwa fünf Prozent des Schätzwertes koste die Dienstleistung, erklärt Monika Beier vom Bundesverband deutscher Auktionatoren. Gibt man die Gegenstände im Anschluss zur Versteigerung weiter, ist die Schätzung in der Regel umsonst. Auch einen Speditionsdienst bieten einige Auktionshäuser an.

Verschenken und versteigern

Oft kann man mit vermeintlich wertlosen Kleinmöbeln anderen Menschen noch eine Freude machen - und sich dabei selbst etwas dazu verdienen. "Gerade Möbel aus den Zwanziger- oder Fünfzigerjahren liegen heute wieder im Trend", erklärt Monika Beier. So sollte man Nierentische auf keinen Fall einfach wegwerfen. Weniger gefragt sind Möbel aus den Vierziger- oder Achtzigerjahren, auch Bücher lassen sich nur schwer mit großem Gewinn verkaufen, es sei denn, sie sind wirklich antiquarisch.

Expertenrat einholen

Zudem gibt es einen großen Markt für altes Spielzeug. Gerade Puppen, Eisenbahnen und Blechspielzeug würden stark nachgefragt, sagt die Auktionatorin, vor allem dann, wenn die Originalverpackung noch irgendwo im Dachboden oder im Keller aufzutreiben ist. Für Laien ist der Wert solcher Dinge oft schwer zu schätzen, aber man kann sich Unterstützung holen. Guten Rat und viele Informationen gibt es beispielsweise beim "Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Kunstsachverständiger e.V." ( www.bv-kunstsachverstaendiger.de).

Bevor Erben Dinge wegwerfen, bieten sich neben dem Entrümpelungsdienst und Auktionatoren auch Trödelmärkte und Kleinanzeigenmärkte als mögliche Verkaufsplattformen an, und immer noch das gute alte schwarze Brett im Supermarkt. In sozialen Netzwerken wie Facebook gibt es ebenfalls Gruppen, in denen nicht mehr gebrauchte Gegenstände zum Kauf, zum Tausch oder als Geschenk angeboten werden können.

Was ist steuerlich zu beachten?

Wenn Erben über Online-Plattformen Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen, dann müssen sie in der Regel keine Steuern zahlen. In extremen Fällen gibt es aber Ausnahmen: Eine Frau, die von ihrer Schwiegermutter 140 Pelze geerbt und damit auf der Auktionsplattform Ebay etwa 90 000 Euro verdient hatte, musste die Umsatzsteuer nachzahlen - weil sie "planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand" und somit wie eine Unternehmerin gehandelt habe. Das entschied der Bundesfinanzhof im September. (Az. XI R 43/13).

Wie kann man dabei Gutes tun?

In vielen Städten und Gemeinden unterhalten Organisationen wie die Caritas oder die Diakonie Sozialkaufhäuser, in denen bedürftige Menschen Möbel, Bücher oder Elektroartikel zum günstigen Preis erstehen können. Für die Dinge, die man den Einrichtungen zur Verfügung stellt, gibt es zwar kein Geld, dafür aber das schöne Gefühl, etwas Gutes getan zu haben. Einige Sozialkaufhäuser, beispielsweise das in Stuttgart, holen sperrige Gegenstände nach Absprache kostenlos ab.

© SZ vom 13.11.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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