Kirchensteuer:So funktioniert die Kirchensteuer

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Was viele Kirchensteuer-Zahler nicht wissen: Ein Teil der Abgaben kann zurückgeholt werden. (Foto: dpa)

Wer nicht zahlen will, kann austreten. Doch auch wer in der Kirche bleiben möchte, kann Steuern sparen.

Von der Finanztip-Redaktion

Die Kirchensteuereinnahmen in Deutschland sind 2015 auf einen Rekordstand gestiegen - trotz sinkender Mitgliederzahlen. 390 000 Menschen* sind vergangenes Jahr aus der Kirche ausgetreten - und haben so in den meisten Fällen Kirchensteuer gespart. Die muss zahlen, wer Mitglied in einer katholischen oder evangelischen Kirche ist. Es gibt auch Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer erheben dürften, dies aber unterlassen. Das gilt etwa für die orthodoxen Kirchen sowie für die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden. Muslimische Gemeinschaften hingegen sind erst gar nicht dazu berechtigt, weil sie in der Regel nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

Geregelt ist die Kirchensteuer in Landesgesetzen, deswegen sind die Regeln in Deutschland sehr unterschiedlich. Der übliche Steuersatz beträgt neun Prozent - berechnet als Aufschlag auf die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. In Bayern und Baden-Württemberg liegt er bei acht Prozent. Dafür müssen dortige Kirchenmitglieder an ihre Ortskirche ein sogenanntes Kirchgeld zahlen. Dafür stufen sich die Gemeindemitglieder selbst ein und überweisen den so ermittelten Betrag an ihre Ortskirche.

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In Teilen von Hessen und Rheinland-Pfalz - etwa im Bistum Limburg - ist zusätzlich eine Kirchensteuer auf Grundvermögen fällig. In vielen Bundesländern hat der Gesetzgeber aber die Kirchensteuer gekappt. Maximal 2,75 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens können für die Kirche abgezogen werden.

Beispiel Berlin: Wer 150 000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, müsste 62 875 Euro Einkommensteuer zahlen - und damit 5658 Euro an die Kirche. Allerdings gilt in der Stadt der Kappungssatz von drei Prozent. Darum fallen für diese Person nur 4500 Euro an. In rund der Hälfte der Bundesländer gilt eine solche Grenze automatisch. In den übrigen Ländern, darunter auch Nordrhein-Westfalen, müssen Steuerzahler das beantragen.

Als einziges Bundesland kennt das Land Bayern die Kappung nicht. Gesetzlich ist sie dort nicht geregelt. Nachdem aber die Kirchen autonom sind und selbst entscheiden können, ob und wie viel Kirchensteuer sie erheben, könnten Steuerzahler probieren, mit ihrer Kirche zu verhandeln.

Als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig

Der Arbeitgeber behält die Kirchensteuer direkt vom Lohn ein und führt sie ans Finanzamt ab. Bei Kapitalerträgen leiten Banken die Abgabe ans Finanzamt weiter. Die Kirche zahlt übrigens dafür, dass der Staat die Steuer eintreibt.

Wer Kirchensteuer zahlt, kann einen Teil davon zurückholen. Die Steuer ist unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig, anders als etwa die Vorsorgeaufwendungen. Dazu muss der Steuerzahler die gezahlten Kirchensteuern und Kirchgelder in der Steuerklärung angeben. Achtung: Nicht abzugsfähig ist die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen.

*Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version hieß es, 3,9 Millionen seien 2015 aus der Kirche ausgetreten. Das ist ein Redigierfehler, es waren 390 000 Menschen.

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