Freiberufler:Worauf Selbständige bei der Steuererklärung achten müssen

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Bei Selbständigen ist die Steuererklärung am kompliziertesten. (Foto: dpa-tmn)

Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Vorauszahlung, Sonderabschreibungen: Selbständige trifft bei der Steuererklärung das härteste Los. Trotzdem lässt sich mit ein paar Kniffen Geld sparen.

Von Larissa Holzki

Freiberufler haben keinen Arbeitgeber, der im Laufe des Jahres von ihrem Einkommen Lohnsteuer einbehält. Stattdessen zahlen sie Ihre Einkommensteuer voraus - und zwar beruhend auf dem Ergebnis des Vorjahres. Dennoch ergeben sich viele Möglichkeiten, bei Anschaffungen zu sparen. Im Zweifelsfall kann sich der Gang zu einem Steuerberater bezahlt machen.

Selbständige müssen ihre Steuererklärung grundsätzlich elektronisch machen. Die Formulare finden Sie in den gängigen Steuerprogrammen oder Sie registrieren sich kostenlos im Elster-Online-Portal. Dort können Sie die Formulare ausfüllen und direkt abschicken. Neben dem Mantelbogen müssen Sie die Anlage S ausfüllen. Betriebseinnahmen und -ausgaben werden in die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) eingetragen.

Die komplizierte Frage: Geschäftlich oder privat?

Alle Kosten, die einem Selbständigen entstehen, wenn er Gewinne machen will, sind als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar. Dazu gehört zum Beispiel die Miete für das Büro, Büromaterial, Telefongebühren, Ausgaben für Rechtsberatung und Fahrtkosten. Anwälte, Architekten, Krankengymnasten und Künstler können dabei selbstverständlich sehr unterschiedliche Bedürfnisse darlegen. Betriebskosten können in der Regel im gleichen Jahr voll von der Steuer abgesetzt werden.

Viele Freiberufler arbeiten von Zuhause aus. Wer seine Berufstätigkeit hauptsächlich in den eigenen vier Wänden ausübt, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer komplett von der Steuer absetzen. Wer nur ab und zu die eigene Wohnung als Arbeitsplatz nutzt, kann bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben geltend machen. Oftmals geht in solchen Fällen auch die private und berufliche Nutzung von Dienstleistungen und Einrichtungsgegenständen durcheinander. Zu wie viel Prozent beispielsweise der Internet- oder Telefonanschluss für die berufliche Tätigkeit in Gebrauch ist, muss dann in der Steuererklärung geschätzt werden.

Wie das Arbeitszimmer ist auch das Auto für viele Selbständige sowohl Privatvergnügen als auch notwendiges Mittel, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Fahren Freiberufler mit dem privaten PKW beispielsweise zu einem Kunden, können sie die Strecke notieren und sich später 30 Cent pro gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Kommt es auf einer beruflichen Fahrt zu einem Unfall, können Sie die Folgekosten als Betriebsausgaben verrechnen. Sie sollten jedoch beweisen können, dass Sie den Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls für Geschäftszwecke genutzt haben.

Überwiegen die beruflichen Fahrten, wird das Auto als Betriebsvermögen eingestuft. Das ist mit Vorteilen verbunden, denn dann erkennt das Finanzamt auch die Kosten für Sprit, Werkstatt und Versicherung als absatzfähige Betriebskosten an. Wenn Sie gewissenhaft Fahrtenbuch führen, können Sie den Wagen auch bei geringerer geschäftlicher Nutzung als Betriebsvermögen ausweisen. Denken Sie aber gut nach, bevor Sie das Auto in den Betrieb überführen. Denn wenn Sie es später verkaufen wollen, hält der Staat beim Geschäftswagen die Hand auf - der Veräußerungsgewinn wird besteuert.

Weiterbildung und Altersvorsorge

Egal ob Zweitstudium, Weiterbildung oder Tagungen - Berufsausbildung wird staatlich unterstützt. Ausgaben für Kursgebühren, Anreise und Verpflegung unterwegs lassen sich gegen die betrieblichen Einnahmen rechnen.

Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind zwar keine Betriebskosten, können die Steuerlast von Freiberuflern aber teilweise mindern. Wie viel im Einzelnen angerechnet wird, brauchen Sie nicht zu recherchieren. Haben Sie Ihre Kosten voll angegeben, berechnet das Finanzamt den entsprechenden Prozentsatz.

Beiträge und Spenden

Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden, Mitgliedsbeiträge, Kosten für Kinderbetreuung und Unterhalt sollten Sie in der Steuererklärung nicht vergessen. Denn diese sind als Sonderausgaben absetzbar. Als außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel die Ausgaben für die Bestattung eines nahen Verwandten, das Pflegeheim der Eltern oder eine Scheidung absetzbar.

Während Sie kleinere Anschaffungen im Wert von bis zu 410 Euro sofort anrechnen lassen können, müssen Sie wertvollere Güter über mehrere Jahre abschreiben. Für Elektronik beispielsweise ist eine dreijährige Nutzung vorgesehen, bei Mobiliar sind es 13 Jahre. An diese Dauer müssen Sie sich bei der Abschreibung aber nicht zwingend halten. Anschaffungen im Wert von 150 bis 1000 Euro können auch zusammengefasst und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden oder Sie können Sonderabschreibungen für einzelne Güter nutzen. Bei letzteren ist es Selbständigen möglich, zusätzlich zur normalen Abschreibung innerhalb der ersten fünf Jahre bis zu einem Fünftel der betrieblichen Anschaffung anzusetzen. Lukrativ können auch gewinnmindernde Rücklagen (Investitionsabzugsbeträge) sein. Planen Sie in drei Jahren eine größere Anschaffung, können Sie bereits jetzt bis zu 40 Prozent des Anschaffungspreises zurücklegen - und in der Höhe dieses Betrags Steuern sparen.

Wer sich mit Abschreibungskniffen auskennt, kann also jede Menge sparen. Denn alles, was Sie abschreiben, mindert Ihren zu versteuernden Gewinn. Generell gilt: Kosten sollten Sie dann haben, wenn Sie gerade gut verdienen. Wenn Sie das nach eigenem Dafürhalten so arrangieren können, sollten Sie sich darum auch bemühen. Dabei ist stets von Bedeutung, wann das Geld bei Ihnen eingeht beziehungsweise wann es abgebucht wird, und nicht das Datum der Rechnung. Das gilt auch für die Umsatzsteuer.

Und noch eine Steuererklärung: Die Umsatzsteuer

Bieten Sie als Selbständiger Waren oder Dienstleistungen an und machen damit im Jahr mehr als 17 500 Euro Umsatz, sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer aus Ihren Einnahmen herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Auch diese Steuer müssen Sie erklären und zwar mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die sie ebenfalls elektronisch beim Finanzamt einreichen. Anders als bei der Einkommensteuer berechnen Sie Ihre Steuerschuld bei der Umsatzsteuer selbst. In der Anmeldung teilen Sie mit, wie viel Steuer Sie zahlen müssen, wie viel Vorsteuer Sie bereits gezahlt haben und welche Differenz sich daraus ergibt.

Als Kleinunternehmer, also mit einem Umsatz von weniger als 17 500 Euro, sind Sie von dieser Pflicht zwar befreit, haben aber auch einen spürbaren Nachteil: Regelbesteuerte Unternehmer, die von anderen Firmen etwas kaufen, dürfen die darauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Fiskus zurückfordern - das sind 19 Prozent der Kosten. Wer von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch macht, hat dieses Recht nicht. Vor allem junge Unternehmen zahlen oft mehr Vorsteuer, als sie selbst einnehmen, aber auch ältere Unternehmen, die große Investitionen tätigen müssen. Wenn Ihnen die Rückzahlung des Überschusses mehr einbringt als Sie durch die Umsatzsteuerpflicht verlieren, sollten Sie sich dazu entschließen, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen. Sie muss dann auf allen Rechnungen angegeben und jeden Monat dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Hinweis: Nicht alle Selbständige sind Freiberufler. Sie können ihr Geld auch in der Landwirtschaft oder als Gewerbetreibende verdienen. Für letztere ist nicht nur das Finanzamt, sondern auch die Gewerbeaufsicht zuständig. Deshalb gelten für sie Sonderregelungen. Unter anderem müssen sie Gewerbesteuer zahlen.

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