Einbruch:Alles weg

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Die Anzahl der Wohnungseinbrüche ist zuletzt deutlich gestiegen. Für gestohlenes oder beschädigtes Eigentum kommt die Hausratversicherung auf. Verbraucher müssen aber einige Dinge beachten. Ein Überblick.

Von Tom Nebe/dpa/SZ

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist in der Vergangenheit ständig gestiegen. 2014 waren es laut polizeilicher Kriminalstatistik 152 123 Fälle, knapp zwei Prozent mehr als im Vorjahr. Zu dem Schrecken kommt der Schaden - wer kommt dafür auf? Nach Einbrüchen zahlt unter bestimmten Bedingungen die Hausratversicherung für Schäden und gestohlene Gegenstände. Damit die Schadensregulierung nicht zum Problem wird, sollten die Einbruchsopfer einiges beachten. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Fragen.

Wann greift die Versicherung?

Der Einbrecher müsse sich mit einem Werkzeug, etwa einer Brechstange oder einem geraubten Schlüssel, Zugang zur Wohnung verschafft haben, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Versicherungsschutz kann aber durch fahrlässiges Verhalten gemindert werden. Dazu ein Beispiel: Wenn die Eingangstür nur angezogen statt richtig zugeschlossen wurde, regulierten Versicherer in der Regel lediglich 50 Prozent des Schadens, sagt Elke Weidenbach, Referentin für Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sind die Diebe über ein angekipptes Fenster eingestiegen, kann das den Versicherungsschutz ebenfalls verringern.

Welches Eigentum wird ersetzt?

Grundsätzlich alles, was entwendet wurde. Das schließt Möbel, Kleidung und Elektrogeräte ein, aber auch Bücher und Geschirr. Sogar für das entwendete Futter der Haustiere gibt es laut der Verbraucherzentrale Ersatz. Die gestohlenen Gegenstände müssen Einbruchsopfer auf einer sogenannten Stehlgutliste notieren. Dort sollte man das Diebesgut detailliert beschreiben und unter anderem dessen Neuwert angegeben. Die Liste reicht man bei der Polizei und der Versicherung ein.

Von wertvollem Inventar hat man für alle Fälle besser ein Foto gemacht und den Einkaufsbeleg aufgehoben. Das kann die Regulierung erleichtern. "Das sind Hinweise, keine Nachweise", betont Weidenbach. "Bei hohen Schäden kommt oft noch ein Sachverständiger und prüft, ob die angegeben Schäden plausibel sind." Auf jeden Fall sollte man auf der Stehlgutliste alles notieren, was weg ist, und das lieber zweimal prüfen. Fällt etwa erst Monate später auf, dass die Kamera geklaut wurde, wird der Verlust unter Umständen nicht mehr von der Versicherung reguliert.

Welche Pflichten hat das Opfer?

In vielen Versicherungsverträgen steht, dass der Versicherer "unverzüglich" zu informieren ist. "Das heißt aber nicht, dass man nachts zum Hörer greifen muss", beruhigt Weidenbach. In der Regel habe man drei Tage Zeit, um den Einbruch telefonisch zu melden. Dort sollte man die Umstände des Einbruchs erläutern und direkt notwendige Reparaturen ansprechen, sagt Weidenbach. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer sollte man Schäden an Türen und Fenstern nicht beheben. Sonst besteht die Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Wie viel zahlt die Versicherung?

Die Hausrat-Police trägt die Reparaturkosten für beschädigtes Inventar sowie Einbruchsschäden an Türen und Fenstern. Für gestohlene Gegenstände wird der Wiederbeschaffungspreis erstattet. Dieser muss aber nicht dem früheren Kaufpreis entsprechen. Ein Beispiel: Heute kostet ein Fernseher oft wesentlich weniger als ein technisch vergleichbares Gerät vor fünf Jahren. Sofern Hausrat durch den Einbruch beschädigt wurde, aber weiter genutzt werden kann, zahlt die Versicherung nicht den Wiederbeschaffungswert, sondern die schadensbedingte Wertminderung.

© SZ vom 30.10.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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