BGH: Urteil zu Gaspreisen:Es geht auch billiger

Gaspreise rauf, aber nicht runter? Von wegen! Der BGH hat das Recht von Kunden mit Sonderverträgen gestärkt - sie können künftige Preiserhöhungen einfach ablehnen.

Es ist immer das Gleiche: Ein Brief vom Gasversorger - und jeder ahnt, was drinsteht. Mehr Geld wird fällig. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anhebung von Gaspreisen für unwirksam erklärt - abermals.

Der BGH stärkt die Rechte von Gaskunden - nicht zum ersten Mal. (Foto: Foto: dpa)

In einem Urteil vom Mittwoch beanstandete das Karlsruher Gericht einseitige Preiserhöhungsklauseln der Berliner Gasag und eines Versorgers aus Niedersachsen.

Weil die Unternehmen dort zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben haben, benachteiligen die Klauseln den Kunden unangemessen und sind damit unwirksam.

In dem Verfahren geht es um sogenannte Sonderverträge, wie sie von der großen Mehrheit der Tarifkunden abgeschlossen werden.

Verbraucher können Preiserhöhungen ablehnen

In den beiden Fällen gab es ähnlich gestaltete Klauseln in den Verträgen in beiden Unternehmen. Danach sollten die Versorger "berechtigt" sein, die Preise anzupassen - eine "Pflicht" zur Preissenkung bei fallenden Kosten fehlt dagegen.

Mit den Urteilen hatte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes und eines Gaskunden Erfolg. Die Bundesrichter erklärten die Preisanpassungsvorschrift wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam.

Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einer entsprechenden Preisklausel in ihrem Vertrag zukünftige Erhöhungen ablehnen können.

Rückforderungen sind jedoch nur möglich, wenn die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Kunde mit der Zahlung den neuen Preis akzeptiert.

Der BGH hat bereits mehrfach einseitige Preiserhöhungsbestimmungen in den Verträgen der Gasversorger gekippt.

(Az.: BGH VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07)

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