Altersvorsorge:So holen Rentner ihre Sozialabgaben zurück

Rentner

Betriebsrentner können unter Umständen Geld zurückfordern.

(Foto: Caroline Seidel/dpa)

Wer seine Betriebsrente bei einer Pensionskasse zeitweise privat finanziert hat, kann Geld zurückfordern. Doch es gibt Fristen, nach denen Ansprüche verfallen.

Von Sara Zinnecker, Finanztip

Viele Rentner ärgern sich: Sie haben jahrelang Beiträge in ihre betriebliche Altersvorsorge gesteckt und darauf Abgaben an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Durch die Gesundheitsreform 2004 müssen sie auf die heutige Rente ebenfalls diese Sozialabgaben leisten. Nur so, hieß es damals, könne sich die gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland dauerhaft finanzieren.

Eine Entlastung gibt es nun für viele, die Geld in einer Pensionskasse angespart haben. Wer seinen Vertrag nach Ausscheiden beim Arbeitgeber privat, also aus eigenen Mitteln weiterfinanziert hat, muss auf diesen Teil der Rente keine Abgaben mehr an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Zwei Betroffene hatten dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt und bekamen im Sommer vor dem Bundesverfassungsgericht Recht (Az. 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Jahrelang war um diese Entscheidung gerungen worden, mehr als eine Million Betriebsrentner sind schätzungsweise betroffen. Für alle, die eine betriebliche Rentenversicherung in Form einer Direktversicherung privat weiter bespart hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht bereits 2010 zugunsten der Sparer (BvR 1660/08). Inzwischen sind auch Betriebsrentner, die ihre Bezüge aus Pensionskassen oder Direktversicherung erhalten, rechtlich gleichgestellt.

Sparer, die Renten aus einer Pensionskasse beziehen, sollte schnell handeln: Bis zu vier Jahre rückwirkend können sie zu viel bezahlte Sozialabgaben zurückfordern (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Dazu müssen sie sich schriftlich an die Pensionskasse wenden und am besten auch die Krankenkasse informieren. Die Pensionskasse sollte aufschlüsseln, welche Teile der Betriebsrente privat finanziert sind. Wichtig ist, im Schreiben auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Nicht jeder kann Geld zurückverlangen

Wer seine Beiträge zur Betriebsrente nur entrichtet hat, während er regulär angestellt war, kann auch nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kein Geld zurückverlangen. Er zahlt die vollen Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auf welche Direktversicherung bei der Auszahlung welche Abgaben entfallen, hat Finanztip in einem Ratgeber aufgeschlüsselt.

Eine Entlastung könnte hier nur von Seiten der Politik kommen. Vor der politischen Sommerpause tagte der Gesundheitsausschuss zur Frage, wie man Betriebsrentner - angesichts finanziell gut ausgestatteter gesetzlicher Krankenkassen - in größerem Rahmen entlasten könne. Im Gespräch war, künftig nur den Teil der Rente mit Abgaben zu belasten, der 250 Euro im Monat übersteigt.

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