Urheberrecht:EuGH-Gutachten: Webseiten dürfen auf geklaute Inhalte verlinken

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  • Wer im Internet auf Inhalte verlinkt, die Urheberrechte verletzen, handelt nicht rechtswidrig, so die Empfehlung des Generalanwalts des EuGH.
  • Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.
  • Anlass für das EuGH-Verfahren ist ein Fall in den Niederlanden, bei dem eine Website auf rechtswidrig veröffentlichte Fotos des Playboys verlinkt hatte.

Ein Link zu Internet-Inhalten, die Urheberrechte verletzen, ist nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht rechtswidrig. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person, die den Link setzt, von dem Verstoß wisse oder nicht, argumentiert Generalanwalt Melchior Wathelet in einer Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Damit stellt er sich klar auf die Seite der ungehinderten Vernetzung im Internet. Der Hyperlink gilt als elementarer Bestandteil digitaler Infrastruktur, der Informationen verbindet und freie Navigation im Netz erst ermöglicht.

Ein Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen (Rechtssache C-160/15). Die Luxemburger Richter können sich an der Einschätzung des Generalanwalts orientieren - tun es aber nicht immer.

Der Playboy-Fall

Anlass des EuGH-Verfahrens ist ein Fall aus den Niederlanden. Der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin Playboy herausgibt, hatte auf Lanzarote Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker machen lassen. Die GS Media, die die Webseite GeenStijl (deutsch: Kein Stil, mehr zu dieser Seite hier) betreibt, veröffentlichte Anzeigen und Links zu anderen Websites, die die Bilder widerrechtlich veröffentlicht hatten. Die Playboy-Ausgabe mit den Fotos war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschienen.

Die Argumentation des Generalanwalts

Sanoma forderte, den Link zu entfernen, die GS Media weigerte sich aber. Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat die GS Media damit keine Urheberrechte verletzt. Die Links führten zwar dazu, dass die umstrittenen Bilder deutlich leichter aufzufinden waren. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden sie allerdings durch die Website, die sie ins Internet gestellt hat, nicht durch andere, die lediglich auf die Bilder verlinkt hätten.

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Dabei setzt der Gutachter aber voraus, dass die Bilder auch ohne Eingreifen von GS Media zugänglich waren. Wathelet erklärte, eine andere Auslegung des EU-Rechts könne das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und das erklärte Ziel gefährden, die Informationsgesellschaft in Europa zu fördern.

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