OLG München zur Klarnamenpflicht:Facebook darf Pseudonyme verbieten

Das OLG München befand am Dienstag die Klarnamenpflicht bei Facebook für rechtens. (Foto: Uli Deck/dpa)

Wer bei Facebook unter einem falschen Namen auftritt, darf gesperrt werden. Das hat das OLG München entschieden.

Muss man bei Facebook unter seinem echten Namen auftreten oder sind Pseudonyme erlaubt? Das Oberlandesgericht München hat am Dienstag in zwei Fällen zugunsten von Facebook entschieden und damit für die sogenannte Klarnamenpflicht.

Facebook habe "angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet" ein berechtigtes Interesse, so bereits präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. "Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger."

Für Facebook nicht zumutbar

Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden."

Mit den Entscheidungen des OLG München greift das Telemediengesetz in den verhandelten Fällen nicht. Dort heißt es: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." Technisch möglich wären Fantasienamen auf Facebook allemal, doch den OLG-Richtern zufolge ist es Facebook nicht zumutbar, die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen.

In den beiden Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasienamen verwendeten. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenpflicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden. Beim in Traunstein verhandelten Fall waren zudem rassistische Postings über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzugekommen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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