Klarnamenpflicht:Wenig Chancen für Fantasienamen auf Facebook

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Facebook besteht darauf, dass sich Nutzer mit ihrem echten Namen anmelden müssen -auch wenn das schwierig zu kontrollieren ist. (Foto: dpa)

Facebook ließ Nutzer sperren, die nicht unter ihrem echten Namen posteten. Vor einem Münchner Gericht geht es nun um das Recht, in sozialen Medien anonym unterwegs zu sein.

Facebook verpflichtet seine Nutzer, sich mit echtem Namen bei dem sozialen Netzwerk anzumelden - das könnte nach Einschätzung des Oberlandesgerichts München rechtens sein. Und das, obwohl Menschen in Deutschland eigentlich auch anonym kommunizieren können sollen.

Auf die Einschätzung, dass Facebook Nutzer sperren kann, die sich mit Fantasienamen anmelden, deuten vorläufige Hinweise aus zwei Berufungsverfahren am Oberlandesgericht München hin. Das Gericht änderte am Dienstag seine bisherige vorläufige Einschätzung. Hatte es zunächst schlecht für die sogenannte Klarnamenpflicht ausgesehen, neigt der Senat nun eher zu ihren Gunsten. Die Entscheidungen in beiden Verfahren will das Gericht Ende Oktober verkünden.

Facebook hat in seinen Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Das Unternehmen argumentiert, es müsse wissen, wer die eigenen Nutzer seien. In der Praxis sind allerdings nach wie vor viele Nutzer mit falschen Namen auf dem Netzwerk unterwegs.

Gegner einer Klarnamenpflicht argumentieren, diese hindere Dissidenten und verfolgte Minderheiten daran, sich frei zu äußern. Müssten sie Klarnamen nutzen, würde das sie Angriffen, Stalking oder Mobbing aussetzen. Zudem würden Menschen oft Dinge online anonym kommunizieren wollen, etwa wenn sie in Foren eine Frage nach Krankheitssymptomen oder zu Themen wie Abtreibung stellen. Facebook gehört zu den wenigen großen Social-Media-Plattformen, die Nutzer zur Anmeldung unter ihrem echten Namen zwingen.

Hintergrund der beiden Verfahren in München ist die Frage, ob Passagen aus dem Telemediengesetz in den aktuellen Fällen greifen oder nicht. In dem Gesetz steht, Diensteanbieter müssten anonyme und pseudonyme Nutzung ermöglichen. Darauf berufen sich die zwei Kläger, die Fantasienamen verwendeten, Facebook hatte deshalb ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu gegensätzliche Auffassungen vertreten. In beiden Fällen muss nun das OLG entscheiden. Andere Gerichte haben die Klarnamenpflicht für rechtswidrig erklärt, etwa das Berliner Kammergericht Anfang des Jahres.

Im ersten Fall vor dem OLG München hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen wahren Namen verwendete. Das Landgericht Traunstein hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Allerdings ist umstritten, ob die Nutzung sozialer Medien unter Pseudonym diese Hemmschwelle tatsächlich senkt. Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards. Auch dies könnte nach den vorläufigen Hinweisen der zweiten Instanz rechtens sein.

Im zweiten Fall urteilte das Landgericht Ingolstadt nach einer Klage einer Frau gegenteilig, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Die Richter bezogen sich dabei auf das Telemediengesetz, das ihre Kollegen aus München nun allerdings wohl nicht als entscheidend ansehen. Sie neigen dazu, Facebooks Interpretation zuzustimmen: Dass die entsprechende Passage des Gesetzes das Unternehmen nach der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung 2018 nicht mehr verpflichte.

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