EuGH-Urteil:Internetseiten dürfen Youtube-Videos einbetten

Wer ein Youtube-Video auf einer Seite einbettet, setzt laut EuGH nur einen Link (Foto: Bloomberg)
  • Der Europäische Gerichtshof gibt Nutzern Rechtssicherheit, wenn sie Videos und andere Inhalte auf ihren Internetseiten einbetten.
  • Youtube, Facebook, Twitter und viele andere Dienste bieten an, dass Videos und sonstige Einträge mit einem kurzen Programm-Code auf anderen Seiten angezeigt werden können. Das Fachwort dafür lautet Framing. Viele Nutzer teilen auf diese Art beispielsweise Netzfundstücke mit ihren Freunden.
  • Der Bundesgerichtshof hatte Zweifel geäußert, dass das Einbetten von Inhalten legal ist: Wer ein Video einbette, mache sich dessen Inhalte zu eigen. Dafür bräuchte der Nutzer erst entsprechende Rechte vom Urheber der Inhalte. Dem widerspricht der Europäische Gerichtshof.

Von Achim Sawall, golem.de

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass framende Links, wie etwa auf ein Youtube-Video bei Facebook, keine Urheberechtsverletzung darstellen. Das gab die Kanzlei Knies & Albrecht bekannt, die an dem Beschluss beteiligt war. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze.

Das Gericht wendet in dem Beschluss zum Framing die Grundsätze aus der Svensson-Entscheidung an, nach der Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen dürfen. Ein schwedischer Journalist hatte gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst Retriever Sverige geklagt, der auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof noch erklärt, dass Framing wegen des "Zu-eigen-Machens" durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe falle.

Dies sei aber, so der EuGH, "im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik". Auch werde durch Framing kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, "dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat". Auch werde beim Framing keine andere Technik angewendet.

"Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen", erklärte Rechtsanwalt Bernhard Knies.

Die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) hatte im Februar 2014 gefordert, das Einbetten von Youtube-Videos kostenpflichtig zu machen.

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