Neues Gesetz:Grabenkampf

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Eine entscheidende Frage: An welchen Bächen müssen Bayerns Bauern einen fünf Meter breiten Randstreifen unbewirtschaftet lassen. (Foto: A. Hartl/imago)

Fischer und Bauern streiten über Gewässerrandstreifen

Von Christian Sebald, München

Bei der Umsetzung des Volksbegehrens "Artenvielfalt - Rettet die Bienen" hat die Staatsregierung neuen Ärger mit den Naturschutzverbänden. Es geht um die fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen, auf denen Bauern nicht mehr ackern dürfen. Sie zählen zu den zentralen Forderungen des Volksbegehrens, das 1,7 Millionen Wahlberechtigte unterstützt haben. Die Fischer fordern die Staatsregierung auf, die Randstreifen endlich auszuweisen und sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. "Das Umweltministerium darf keine ,Gewässerrandstreifen light' zulassen", sagt der Präsident des Landesfischereiverbands (LFV), Albert Göttle. Dem Bayerischen Bauernverband (BBV) wirft Göttle vor, darauf zu drängen, Be- und Entwässerungsgräben von der Neuregelung auszunehmen. Der LVF hat das Volksbegehren unterstützt.

Die Fischer setzen sich seit vielen Jahren für verpflichtende Randstreifen ein. Der Erfolg kam freilich erst mit dem Volksbegehren. Nun müssen die Bauern einen fünf Meter breiten Puffer zwischen ihren Äckern und den Gewässern frei von Bewirtschaftung lassen. Dadurch sollen Fische, Muscheln und andere Wasserlebewesen vor Sedimenten aus den Äckern, aber auch vor Rückständen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln geschützt werden. Bisher gab es nur Zuschüsse für Bauern, die solche Abstände freiwillig einhielten. Während des Volksbegehrens vor einem Jahr machten der BBV und viele Landwirte massiv gegen die Forderung mobil. Die einen befürchteten, Ackerland und Einnahmen zu verlieren. Die anderen argwöhnten, dass sie aus der Förderung fallen. Auch nach dem Volksbegehren wird weiter um die Randstreifen gestritten.

Der Knackpunkt ist die Definition von Gewässer. Laut Göttle fallen nicht nur Bäche, Flüsse und Seen in die Kategorie Gewässer. Sondern sehr viele Be- und Entwässerungsgräben. Der Fischerpräsident, der viele Jahre Führungspositionen in der Wasserwirtschaftsverwaltung bekleidet hat, bezieht sich auf das Wasserhaushalts- und das Wassergesetz. Danach zählen Gräben als Gewässer, wenn ihr Einzugsgebiet größer als 50 Hektar ist, Abwässer in sie geleitet werden oder sie als gesetzlich geschütztes Biotop eingestuft sind. "Wenn ein Kriterium erfüllt ist, müssen die gesetzlichen Randstreifen auch an Gräben eingehalten werden", sagt Göttle.

"Die Herausforderungen bei der Umsetzung des Volksbegehrens sind nach wie vor groß", entgegnet ein BBV-Sprecher. An Bächen, Flüssen und Seen müssten die Bauern die Randstreifen bereits dieses Jahr einhalten. Die Gräben würden derzeit geprüft und in regionale Gewässerkarten überführt, welche die Bauern künftig beachten müssten. Unlängst hatten die Umweltverbände die Staatsregierung in Sachen Umsetzung des Volksbegehrens bereits harsch kritisiert. Es ging um die Streuobstwiesen, zu deren Schutz das Volksbegehren die Staatsregierung ebenfalls verpflichtet hat. Der Vorwurf: Sie habe dafür jetzt so weiche Vorgaben erlassen, dass nur wenige Streuobstwiesen wirklich unter Schutz stehen.

© SZ vom 24.02.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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