Einstweilige Anordnung:Wellnessbereich darf geöffnet werden

Der Wellnessbereich eines Hotels darf auch in Corona-Zeiten genutzt werden, wenn die Hygienevorgaben eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg am Freitag entschieden. In einer einstweiligen Anordnung stellte das Gericht fest, dass die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung dem Betrieb eines Innenpools oder einer Sauna "nicht entgegensteht". Geklagt hatte eine Hotelbetreiberin im Bayerischen Wald, deren Haus sowohl außen als auch innen über einen Wellnessbereich verfügt. Laut Paragraf 11 der Verordnung sind derartige Freizeiteinrichtungen geschlossen. Die Hotelbetreiberin wollte ihre Wellnessbereiche aber mit einem Hygieneschutzkonzept öffnen. Das darf sie nun wohl auch. Das Gericht sah "eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus als nicht erforderlich" an. Der Beschluss gilt nur für das Hotel im Bayerischen Wald.

© SZ vom 13.06.2020 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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