Klagen gescheitert:Lkw-Überholverbote sind zulässig

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Sicherheit geht vor: Die Lkw-Überholverbote auf Autobahnen in Bayern und Hessen werden nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelockert.

Ein Transportunternehmer aus Kiel ist vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei Klagen gegen Lkw-Überholverbote größtenteils gescheitert.

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Der auf den Transport von Booten spezialisierte Kieler Unternehmer Günter Obst hatte kritisierte, die Verbote würden seit einigen Jahren wie Pilze aus dem Boden schießen - ohne dass die Behörden prüften, ob damit wirklich konkrete Gefahren beseitigt würden. Seine Klagen richteten sich gegen Überholverbote auf der A 7 und der A 45 in Hessen sowie der A 8 Ost zwischen München und Salzburg.

Wie schon in den Vorinstanzen hatte Obst auch beim Bundesverwaltungsgericht nur teilweise bezüglich der Verbote in Hessen Erfolg. Die Straßenverkehrsordnung lasse Lkw-Überholverbote immer dann zu, wenn eine besondere Gefahrenlage bestehe, entschied das Leipziger Gericht.

Aus Sicht des 3. Senats legten die Verwaltungsgerichtshöfe in Hessen und Bayern in der Vorinstanz dagegen rechtsfehlerfrei dar, dass es gewichtige Gefahrenlagen an den Autobahnen gäbe. Die A 8 sei kurvig, bergig, habe nur einen schmalen Mittelstreifen und keinen Standstreifen. Auf den stark befahrenen hessischen Autobahnen häuften sich die Unfälle.

In Hessen hatte der Spediteur immerhin die Rücknahme einiger Überholverbote erstritten - auch diese Entscheidungen bestätigten die Bundesverwaltungsrichter.

Der Transporteur wehrt sich seit Jahren vor Gerichten gegen die Überholverbote. Auch gegen die Lkw-Maut hat er geklagt. Der 40-Jährige hat sich auf den Transport von Yachten spezialisiert und fährt selbst - 80.000 bis 90.000 Kilometer pro Jahr, vorwiegend auf den Nord-Süd-Autobahnen zwischen Kiel und Bodensee.

Er wolle ausdrücklich nicht den berüchtigten Elefantenrennen mit langen Überholaktionen fast gleich schneller Laster das Wort reden, betonte er. "Es geht vielmehr um die Kolonnenbildung hinter langsamen Fahrzeugen", sagte er. "Da kann man im wahrsten Sinne des Wortes nicht vorausschauend fahren, man fährt immer hinter einer Wand her. Das ist anstrengend und gefährlich."

In einem anderen Punkt schafften die Bundesverwaltungsgerichter Klarheit. Sie definierten, wann die Frist beginnt, innerhalb derer man sich gegen ein Verkehrszeichen zur Wehr setzen kann: "Die Fristen beginnen zu laufen, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer das erste Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft", erklärte der Vorsitzende Richter.

Auch diese Frage war umstritten. Manche Behörden argumentierten, die in der Regel einjährige Frist beginne mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens. Wer nach erst 13 Monaten daran vorbeikommt, hätte somit Pech gehabt. ( Az.: BVerwG 3 C 37.09 und 3 C 32.09)

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