Ihre Frage
Im Zuge der Uber-Berichterstattung erreichten die SZ Fragen zu dem Unterschied zwischen Uber und anderen Fahrdiensten.
Es hat wenig mit Wettbewerb zu tun, dass Uber Personenbeförderungs-Führerscheine benötigt, die Mitfahrzentrale aber nicht. Warum ist das so?
Unsere Antwort
Von Jan Willmroth, Mitarbeiter in der SZ-Wirtschaftsredaktion
Wer in Deutschland gegen Geld Fahrgäste befördert, muss sich an die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, kurz PBefG, halten. Das Gesetz betrifft die "entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen". Grundsätzlich braucht also jeder Autofahrer, der von seinen Fahrgästen Geld verlangt, einen Personenbeförderungsschein. Auch dieser ist im Gesetz geregelt.
Direkt im ersten Paragrafen hat der Gesetzgeber allerdings eine Lücke eingebaut - und genau die macht das Geschäft der schon lange im Netz angebotenen Mitfahrplattformen möglich: Wenn das Entgelt die Betriebskosten einer Fahrt nicht übersteigt, kann man das Gesetz einfach ignorieren. Die Webseite mitfahrgelegenheit.de untersagt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb Angebot und Buchung von Fahrten, für die das PBefG gilt. Das Geld aller Mitfahrer zusammen darf also die Kosten für Treibstoff, Öl und die Abnutzung der Reifen nicht übersteigen. Fixkosten wie die Kfz-Steuer oder Versicherungsprämien gelten nicht als Betriebskosten.
Bei UberPOP ist das anders: Hier unterstellen die deutschen Gerichte eine gewerbliche Personenbeförderung. Die Richter am Frankfurter Landgericht, die Uber vor gut einer Woche per einstweiliger Verfügung den Betrieb seiner App in Deutschland untersagten, sahen es laut Urteilsbegründung als erwiesen an, dass Uber Fahrten von Personen vermittelt hat, die keinen Personenbeförderungsschein hatten und bei denen das Entgelt die Betriebskosten der Fahrten überstieg. Uber sei zwar auch nur Vermittlungsplattform, verdiene aber an den Fahrten mit und nehme deswegen an den Verstößen teil.
Nun legt Uber Widerspruch gegen das Frankfurter Urteil ein - noch hat das US-Unternehmen die Chance, dass die einstweilige Verfügung wieder einkassiert wird. Ohnehin lässt sich Uber von Verboten nicht beirren und macht einfach weiter