Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern den Rücken gestärkt, die eine Wohnung aus berechtigtem Interesse teilweise untervermieten möchten. Das Gericht wies die Revision einer Wohnungsgesellschaft zurück und entschied, dass der Vermieter wegen der verweigerten Untervermietung Schadensersatz leisten muss.
In dem Fall ging es um die Klage eines Ehepaars auf Schadensersatz, weil ihnen der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft, die Untervermietung ihrer Wohnung in Hamburg verwehrt hatte. Die Mieter wollten die Wohnung für die Dauer eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder übernehmen.
Das Landgericht Hamburg hatte die Wohnungsgesellschaft schon 2013 zum Ersatz der entgangenen Einnahmen aus der Untervermietung verurteilt - dabei ging es um einen Betrag von 7475 Euro.
Der BGH bestätigte das Hamburger Urteil nun. Der Anspruch auf Untervermietung einer Wohnung sei heute mehr denn je gerechtfertigt, sagte der Vorsitzende Richter Peter Frellesen, weil im Arbeitsleben zunehmend Mobilität und Flexibilität verlangt werde.