BGH-Urteil:Apotheken dürfen Medikamente auf Rezept nicht rabattieren

Verschreibungspflichtige Arzneien kosten deutschlandweit gleich viel, Rabatte sind nicht erlaubt. Das gilt auch, wenn der Kunde ein im Ausland bestelltes Medikament in einer deutschen Apotheke abholt, hat nun der BGH geurteilt.

Für verschreibungspflichtige Medikamente darf es in Deutschland keinen Preisnachlass geben. Diesen Grundsatz bestätigt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Das Verbot gilt auch dann, wenn ein Medikament in einer Versandapotheke im EU-Ausland bestellt und in einer deutschen Apotheke abgeholt wird.

In Deutschland sind die Preise für rezeptpflichtige Arzneien einheitlich festgesetzt. So soll ein Preiskampf bei wichtigen Medikamenten verhindert werden, damit Kranke nicht erst die günstigste Apotheke suchen müssen. Das Verbot von Rabatten gilt seit 2013 auch für ausländische Versandapotheken, die deutsche Kunden beliefern.

Der BGH hatte nun zu klären, ob das Verbot auch dann greift, wenn der Kunde sich das im Ausland bestellte Medikament nicht nach Hause schicken lässt, sondern es in einer deutschen Apotheke abholt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hatte sich in der Vorinstanz nicht gegen den Inhaber mehrerer Apotheken in NRW durchsetzen können. Dieser hatte mit Rabatten von zehn Prozent für deutsche Originalpräparate geworben. Die Medikamente wurden über eine Apotheke in den Niederlandenf zu einem niedrigeren Preis bestellt und konnten dann in der Apotheke in Deutschland abgeholt werden.

2009 hatte das Oberlandesgericht in Köln (OLG) geurteilt, dass damit die Apothekenpreisbindung nicht missbräuchlich umgangen werde. Durch das Urteil des BGH wurde das Urteil des OLG aufgehoben.

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