Der Bundesgerichtshof hat Stadionverbote auf Verdacht für zulässig erklärt. Dabei wären gestaffelte Sanktionen auch für Fans denkbar.
"Fußball-Fans sind keine Verbrecher", singen die "Ultras" in den Stadien der Bundesligen. Das ist auf Anhieb wenig verständlich, weil selbstverständlich. Gemeint sind damit die von Stadionverboten betroffenen Fans. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass für ein Stadionverbot weder eine Straftat noch sonst eine Beteiligung nachgewiesen werden muss. Es reiche schon die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt wurden. Einzige Voraussetzung für ein Verbot kraft Hausrechts ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Damit macht es sich der BGH zu leicht.
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Bei manchen Spielen kracht es häufiger als bei anderen - hier FC St. Pauli gegen Hansa Rostock. (© Foto: dpa)
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So ein Ermittlungsverfahren trifft häufig auch Unschuldige oder Personen mit einem minimalen Schuldanteil. Wer zum Beispiel wegen anderer Randalierer in einen Polizeikessel gerät, steht schnell unter Verdacht. Es gehört zum Massengeschäft der Staatsanwaltschaften, solche Verfahren mangels Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit einzustellen.
Für die Praxis der Stadionverbote kommt es genau darauf an, welcher der beiden Gründe zur Einstellung geführt hat: Das "Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit" lässt nach den DFB-Richtlinien ein Fortbestehen des Stadionverbots zu. Diese Regelung ist schon deshalb rechtsstaatlich untragbar, weil es gegen eine solche Verfügung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsschutz gibt. So hängt es fast allein von Polizei und Staatsanwaltschaft ab, ob ein Stadionverbot verhängt und bestätigt wird.
"Potentielle Störer"
Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen, ob dies mit der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Und es wird auch die Frage beantworten, ob ein bundesweites Stadionverbot gegen einen nur "potentiellen Störer" ohne vorherige Auffälligkeiten verhältnismäßig ist, wie der BGH meint. Dazu gehört eine gründliche Auseinandersetzung mit der Schwere des Eingriffs in Grundrechte. Der BGH hat zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung genannt, sich jedoch nicht mit der Wucht eines Stadionverbots auseinandergesetzt. Es trifft naturgemäß Leute, deren einziges Hobby der Fußball ist. Lange kein Stadion betreten zu dürfen, in die Datei "Gewalttäter Sport" aufgenommen zu werden und Dauerkarten wie Vereinsmitgliedschaft zu verlieren, trifft sie mehr als andere Geldstrafen oder Punkte in Flensburg.
Wie aber sollen Sicherheitsbehörden, Klubs und DFB mit dem Problem der Gewalt im Fußball umgehen? Erstaunlicherweise gilt auch hier: "Die Wahrheit liegt auf dem Platz." Das gestaffelte System von Sanktionen gegen Spieler - Ermahnung, Karten, Sportgericht - hat sich bewährt. Es sollte wenigstens teilweise auch für Fans gelten und damit Stadionverbote auf schwere, nachgewiesene Fälle beschränken.
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(SZ vom 31.10.2009/ebc)
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Noch Fragen?
Mag schon sein, dass für einen Fan, dessen einziger Lebensinhalt der Fußball ist, diese Sanktion hart ist.... aber:
Mit mit einem drohenden Stadionverbot im Blick wird Deeskalation dann auch in diesen Kreisen mehrheitsfähig. Dann wird der Kumpel halt etwas eingebremst statt angefeuert.
Die Vereine haben ein legitimes Interesse, echte Fussballfans vor Leuten zu schützen, die das Ganze nur gebrauchen, um sich wöchentlich im Schutz der Masse zu prügeln.
Der Gebrauch des Hausrechts ist da angemessen. Ich sehe auch nicht, wie das BVerfG das Hausrecht der Vereine nur auf die Fälle beschränken sollte, in denen eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Das Stadionverbot ist keine öffentliche Strafe, und da wird man dem Besitzer einen gewissen Handlungsspielraum einräumen.
Fußball ist eine staatlich geförderte Privatveranstaltung und in jedem Fall kein Grundrecht, die Vereinzugehörigkeit nicht zwingend zur Persönlichkeitsentfaltung notwendig.
Hausrecht gibt es auch anderswo, und die Kosten die Hooligans verursachen bürdet man sowie so der Gemeinheit auf. Ich finde Stadionverbote gut.
daß hie und da Leute ins Stadion kommen, die man landläufig (Rechts)Extremisten nennt. Zerlegte Autobahnraststätten nach Durchfahrt von Bussen aus Dresden, demolierte Züge.
Besoffene Hunde, denen man getrost Gewaltbereitschaft unterstellen kann. Straftaten aus einer Gruppe heraus: da sind die Umstehenden mitschuld, wenn sie die Täter decken.
Die Vereine suche eher den (viel) zahlenden Gast, der sich gesittet aufführt. Die genannten Gruppen sind da ein Sicherheitsrisiko.
Abgesehen davon, dass die Weitergabe von Polizeidaten an einen Verein ein absolutes Unding ist, ist es doch Teil des Hausrechts, jemandem den Zugang zu gewähren und einem anderen zu verwehren. Egal was Grund dafür sein mag.
Man denke nur an Türsteher bei Discotheken. Die tun doch auch nichts illegales.
Paging