Ist das Fasten während des Ramadan mit den Anforderungen an einen Bundesligaspieler vereinbar? Der Zentralrat der Muslime in Deutschland erlaubt Profifußballern das Fastenbrechen - unter Berufung auf eine hohe islamische Instanz.
An seinen ersten Fastenmonat als Fußballer hat Mesut Özil keine guten Erinnerungen. Zu A-Jugend-Zeiten hielt sich der heutige Nationalspieler an das Gebot des Islam, während des 30 Tage dauernden Ramadan von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang nichts zu essen und zu trinken. "Ich fühlte mich schlapp und bekam Kopfschmerzen", sagte Mesut Özil einmal - und ließ es mit dem Fasten fortan sein. Stuttgarts Serdar Tasci, wie Özil praktizierender Muslim, fand in den vergangenen Jahren wie viele andere Profis einen Mittelweg: Er fastete nur an spiel- und trainingsfreien Tagen. Doch insgesamt bereitete es vielen muslimischen Fußballern gewisse Sorgen, wie sie die Gebote ihrer Religion und ihren Leistungssport miteinander vereinbaren können.
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Bayerns Mittelfeldspieler Franck Ribéry zählt zu den muslimischen Spielern, die bislang an spiel- und trainingsfreien Tagen fasteten. (© dpa)
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Das soll sich nun ändern. Kurz bevor am 11. August der nächste Ramadan beginnt, haben Özil, Tasci & Co. eine wichtige Orientierungshilfe bekommen. In einer gemeinsamen Erklärung mit der Deutschen Fußball Liga und dem Deutschen Fußball-Bund bestätigte der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) am Mittwoch, dass Profifußballer während des Ramadan das Fastengebot brechen dürfen. Diese könnten nun "ohne falsche Schuldgefühle sowohl ihrem Beruf wie auch ihren religiösen Pflichten" nachgehen, sagte ZMD-Generalsekretär Aiman Mazyek.
Der Zentralrat spricht zwar nicht für alle in Deutschland lebenden Muslime, sondern ist einer von mehreren Dachverbänden, noch dazu einer der kleineren. Doch diese Haltung hat besonderes Gewicht, weil der ZMD dafür ein Rechtsgutachten beim religiösen Gutachterrat der ägyptischen Al-Azhar-Universität in Auftrag gegeben hatte - einer der wichtigsten Autoritäten in der islamischen Welt.
In dem Gutachten der Al-Azhar-Gelehrten heißt es, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Spieler und dem Verein den Spieler zu einer bestimmten Leistung zwinge. "Und wenn diese Arbeit seine einzige Einkommensquelle ist und er im Monat Ramadan Fußballspiele bestreiten muss und das Fasten Einfluss auf seine Leistung hat, dann darf er das Fasten brechen" - und es dafür in der spielfreien Zeit nachholen. Diese individuelle Verschiebung des Fastenmonats ist auch in anderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Krankheit, üblich.
Dennoch ist dieser Ansatz innerhalb der islamischen Gemeinde umstritten. Nach gängiger Koran-Interpretation dürfen lediglich Schwangere, Kinder, Kranke, alte Menschen, Reisende und Schwerarbeitende das Fastengebot brechen. Profifußballer unter die Kategorie "Schwerarbeiter" zu fassen und von der Argumentationslogik her etwa in eine Reihe mit Arbeitern am Hochofen zu stellen, dürfte manchen schwerfallen. "Wir werden sicher auch Mindermeinungen hören", sagte Aiman Mazyek zu sueddeutsche.de.
Die Erklärung soll aber nicht nur den gläubigen Profis Gewissheit geben, sondern auch den Vereinen. Kurz nach dem vergangenen Ramadan hatte es rund um den Zweitligisten FSV Frankfurt viel Aufregung gegeben. Der Klub schickte drei Profis eine Abmahnung, weil sie nach Darstellung des Vereins mit unangemeldetem Fasten gegen den Arbeitsvertrag verstoßen hatten. Die FSV-Verantwortlichen hatten den DFL-Mustervertrag für Profispieler, der von den Spielern professionelle Lebensführung verlangt, um einen Passus ergänzt, nach dem die Spieler vor Diäten oder Fastenzeiten Rücksprache mit dem Verein halten sollten, um für eine sportmedizinisch sinnvolle Begleitung zu sorgen. Das war nach Klub-Angaben nicht erfolgt.
Sportmediziner atmen auf
In anderen deutschen Profiklubs kam es bisher nicht zu solchen Vorfällen. Dennoch dürften viele Trainer und Vereinsmediziner nun aufatmen. Denn dass Fasten Auswirkungen auf den Körper und die sportliche Leistungsfähigkeit haben kann, ist unter Ärzten unbestritten - zumal bei den hohen Temperaturen, die während des diesjährigen Ramadan (11. August bis 9. September) herrschen dürften.
Die Körper der Spieler regenerieren ohne regelmäßige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme langsamer. Wer fastet, füllt seinen Glykogenspeicher nicht nach. Der Körper muss bei großer Anstrengung seine eigenen Fettreserven angreifen, die eigentlich für Notfälle vorgesehen sind. Vor allem der Verzicht auf Flüssigkeit während und nach dem Spiel ist aus medizinischer Sicht problematisch. Das kann zu Dehydrierungen, Kreislaufproblemen und Muskelverletzungen führen. Nun können sich die Klubs bei etwaigen Problemen auf das vorgelegte Gutachten berufen und auf mögliche Alternativen verweisen - zumal dort ja ausdrücklich vom Arbeitsvertrag die Rede ist.
Trotz des ZMD-Gutachtens könnte es aber in knapp zwei Wochen auch eine kleine Zahl an Profifußballern geben, die sich an die engen Fastenregeln halten wollen. Mittelfeldspieler Jawhar Mnari beispielsweise, der bis zum Sommer für Nürnberg spielte und nun ausgerechnet zum FSV Frankfurt wechselte, gehörte in den vergangenen Jahren zu denjenigen, die nicht wie Serdar Tasci gewisse Zwischenlösungen suchten, sondern tatsächlich von morgens bis abends nichts aßen. "Wenn du deine Leistungen bringst, gibt es keine Schwierigkeiten während des Ramadans", sagt Mnari.
Frankfurts Geschäftsführer Bernd Reisig erklärte auf Anfrage von sueddeutsche.de, dass er es natürlich akzeptiere, wenn sich ein Spieler fürs Fasten entscheidet. "Ich habe großen Respekt vor ihm, weil er ein sehr gläubiger Mensch ist. Wir haben vor kurzem miteinander gesprochen, auch über die Empfehlung des Zentralrats", sagte Reisig. "Wir haben abgemacht: Wenn er beim Fasten bleibt, muss er uns nur informieren."
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(sueddeutsche.de/aum)
die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel.
Art 2310 Diejenigen, die sich als Militärangehörige in den Dienst ihres Vaterlandes stellen, verteidigen die Sicherheit und Freiheit der Völker. Wenn sie ihre Aufgabe richtig erfüllen, tragen sie zum Gemeinwohl der Nation und zur Erhaltung des Friedens bei.
Art 2304 Damit das Menschenleben geachtet wird und sich entfalten kann, muß Friede sein. Friede besteht nicht einfach darin, daß kein Krieg ist; Friede herrscht nur dann, wenn die persönlichen Güter gesichert sind, die Menschen frei miteinander verkehren können, die Würde der Personen und Völker geachtet und die Brüderlichkeit unter den Menschen gepflegt wird.
Sie sehen also, hobuk, dass nach kirchlicher Lehre Krieg durchaus legitim sein kann, wenn auch nach Kräften zu vermeiden ist. Dementsprechend stellt das Amt des Militärseelsorgers keinen Widerspruch zum Tötungsverbot (das Selbstverteidigung ausnimmt) dar, sondern ist konsequenterweise die Betreuung einer Berufsgruppe, die aufgrund ihrer Tätigkeit besonders stark mit ihrem christlichen Gewissen konfrontiert sein kann. Der Militärseelsorger ist kein kriegsbefürwortendes Signal der Kirche, sondern ein für die Sorgen und Fragen seiner Gemeinde geschulter Ansprechpartner, vergleichbar mit Krankenhaus- oder Notfallseelsorgern.
Ich möchte Ihnen wirklich ans Herz legen, sich einen Katechismus zuzulegen. Da Sie offenbar viele Fragen an die Kirche haben, könnten Sie in ihm die meisten Antworten und Zusammenhänge nachlesen und hätten es dann schwarz auf weiß. Zudem könnten Sie, wenn mal wieder ein Mixa o.ä. etwas vermeintlich unchristliches von sich gibt, dieses mit dem „Grundgesetz“ der Kirche abgleichen.
Noch kurz (haha!) zum Amt des Militärbischofs. Sie können die Argumentation der Kirche, weshalb Krieg zur Selbstverteidigung unter strengen Bedingungen erlaubt sein kann, gut im Katechismus verfolgen:
Art 2263 Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot, einen Unschuldigen zu töten, also einen willentlichen Mord zu begehen. Aus der Handlung dessen, der sich selbst verteidigt, kann eine doppelte Wirkung folgen: die eine ist die Rettung des eigenen Lebens, die andere ist die Tötung des Angreifers. Nur die eine Wirkung ist gewollt, die andere nicht.
Art 2264 Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre. Somit darf man sein eigenes Recht auf Leben geltend machen.
Art 2265 Die Notwehr kann für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder des Gemeinwesens verantwortlich ist, nicht nur ein Recht, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein.
Art 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert, daß der Angreifer außerstande gesetzt wird zu schaden. […] Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht, diejenigen, die das Gemeinwesen, für das sie verantwortlich sind, angreifen, mit Waffengewalt abzuwehren.
Art 2306 Wer auf gewaltsame und blutige Handlungen verzichtet und zur Wahrung und Verteidigung der Menschenrechte Mittel einsetzt, die auch den Schwächsten zur Verfügung stehen, legt Zeugnis ab für die Liebe des Evangeliums. […] Er bezeugt zu Recht, welch schwerwiegende physische und moralische Gefahren der Einsatz gewaltsamer Mittel mit sich bringt, der immer Zerstörungen und Tote hinterläßt.
Art 2308 Jeder Bürger und jeder Regierende ist verpflichtet, sich für die Vermeidung von Kriegen tätig einzusetzen.
Art 2309 Die Bedingungen, unter denen es einem Volk gestattet ist, sich in Notwehr militärisch zu verteidigen, sind genau einzuhalten. Eine solche Entscheidung ist so schwerwiegend, daß sie nur unter den folgenden strengen Bedingungen, die gleichzeitig gegeben sein müssen, sittlich vertretbar ist:
- Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muß sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.
- Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurchführbar oder wirkungslos erwiesen haben.
- Es muß ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen.
- Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer s
Ich bin mit Ihnen einer Meinung was Herrn Mixa betrifft.
Glücklicherweise repräsentiert Herr Mixa nicht alle Farben des kirchlichen Spektrums.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
"Art. 2258 Das menschliche Leben ist heilig [...] Niemand, darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören "
Ich will nicht auf alle Artikel eingehen aber zum o.g. als Beispiel.
Wenn dieser Artikel ausnahmslos eingehalten werden würde, verböte sich das Amt des "Militärbischofs".
Außerdem kann die Kirche nur Spiegel der Gesellschaft sein mit allen Fehlbarkeiten die es mit sich bringt.
Sehen sie ich habe kein Problem damit was jemand glaubt oder ob er glaubt.
Mein Problem habe ich z.B.mit Äußerungen eines Herrn Mixa (Militärbischof seinerzeit) der den Atheismus bzw. Atheisten sinngemäß mit Völkermördern gleichsetzt.
Anderen Menschen moralische Unzulänglichkeiten anzudichten welche sich aus historischer Sicht auch noch als falsch herausstellen und selbst in keinster Weise moralisch besser als andere zu sein , das stört mich.
Da ist mir eine staatliche Willensbildung mit Mehrheitsentscheid oder ein Grundgesetz einfach lieber als mich in die Hände solcher Wahrheitsverdreher zu begeben.
Scheinbar ist es den muslimischen Verbänden sehr wichtig, dass Muslime im Profifussball gute Leistungen zeigen.
Beruf ist Beruf und Religion ist Religion, zumindest hier im Abendland. Das ganze zeigt meines Erachtens, dass die muslimische Welt Komplexe hat, welche besonders billig durch die Gladiatoren in den Fussballarenen kompensiert werden sollen. Sich durch Profi-Fussballer, mit denen man sich aus irgendwelchen Gründen identifiziert, profilieren zu wollen ist wirklich Kinderkram.
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