Urteil:Schweizer Gericht findet "Dreckasylant" nicht rassistisch

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Ein Polizist in Basel hat einen Asylbewerber als "Sauausländer" und "Dreckasylant" beschimpft. Das war keine Rassendiskriminierung, urteilte nun das Schweizer Bundesgericht. Sondern nur eine primitive, fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung.

Wenn Polizisten Asylbewerber als "Sauausländer" oder "Dreckasylant" beschimpfen, ist das nach Ansicht des obersten Schweizer Gerichtshofs noch keine Rassendiskriminierung. Das berichteten die Schweizer Nachrichtenagentur sda sowie die Neue Zürcher Zeitung.

Mit seiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung hob das Bundesgericht in Lausanne demnach ein früheres Urteil gegen einen Polizisten wieder auf. Der Beamte hatte 2007 in Basel einen algerischen Asylbewerber wegen des Verdachts auf Taschendiebstahl festgenommen und ihn dabei vor Schaulustigen lautstark beschimpft. Ein Gericht in Basel hatte daraufhin den Polizisten der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und eine Geldstrafe verhängt.

Das Bundesgericht befand hingegen, der für eine Diskriminierung erforderliche Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion sei durch die verwendeten Beschimpfungen nicht gegeben. Die Bezeichnung "Ausländer" oder "Asylant" könne Menschen ganz unterschiedlicher Herkunftsgebiete oder Glaubensbekenntnisse betreffen.

Kein Angriff auf die Menschenwürde

Auch die Verwendung der Bezeichnungen "Sau-" oder '"Dreck-" in Verbindung mit einer bestimmten Nationalität oder Ethnie würde den Richtern zufolge keine Rassendiskriminierung darstellen. Diese Begriffe würden im deutschen Sprachraum seit jeher und verbreitet im Rahmen von Unmutsbekundungen verwendet. Derartige Äußerungen würden als bloße Beschimpfung, nicht aber als Angriff auf die Menschenwürde empfunden, wie dies für die Erfüllung des Tatbestandes der Rassendiskriminierung erforderlich sei.

Solange sich ein solcher Ausdruck gegen einzelne Personen richte, werde er vom unbefangenen Dritten nicht als rassistischer Angriff auf die Menschenwürde, sondern als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung aufgefasst, berichten die Schweizer Medien weiter zur Begründung der Gerichtsentscheidung.

Die vom Betroffenen in seiner Funktion als Polizist gemachten Äußerungen seien zwar in besonderem Masse deplatziert und inakzeptabel. Dies betreffe indessen nur das Ausmaß des Verschuldens im Rahmen des Tatbestandes der Beschimpfung. Ob der Polizist dafür auch verurteilt werden kann, ist laut Gericht nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Sache geht nun zu neuem Entscheid zurück an die Basler Justiz. (Urteil 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014; BGE-Publikation).

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