Illegale Spenden:So teuer kann es für eine Partei werden

Bei zweifelhafte Finanzpraktiken richtet sich das Bußgeld nach der Schwere der Verstöße - es kann bis zum Fünffachen der illegalen Spenden betragen.

Die Strafen für illegale oder zweifelhafte Finanzpraktiken sind im Parteiengesetz geregelt. Die Höhe der Bußgelder richtet sich dabei nach der Schwere der Verstöße in den Rechenschaftsberichten der Parteien.

Bei einfacher Nachlässigkeit werden nur die entsprechenden Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zurückgefordert. Stellt die Bundestagsverwaltung gravierende Unrichtigkeiten in einem Rechenschaftsbericht fest, wird als Sanktion das Zweifache des nicht veröffentlichten Betrags fällig.

Diese zweifache Strafe droht auch, wenn eine Partei gegen die Publizitätspflicht verstößt und Einzahlungen, die 10.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, nicht mit Angabe von Namen und Anschrift des Spenders veröffentlicht.

Das Dreifache des rechtswidrig erhaltenen Betrags muss dann gezahlt werden, wenn eine Partei "unzulässige Spenden" angenommen hat. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Gelder, deren Spender nicht feststellbar sind oder die "in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils" gezahlt wurden.

Falls gleich gegen beide Vorschriften - Publikationsgebot und Annahmeverbot für anonyme Spenden - verstoßen wird, kann sogar ein fünffaches Strafgeld erhoben werden. Die Strafgelder werden vom Bundestag an soziale, kirchliche oder wissenschaftliche Einrichtungen weiter geleitet.

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