Bundesverfassungsgericht:Beweis bleibt Beweis

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Auch wenn die Durchsuchung rechtswidrig war, darf das gefundene Beweismaterial vor Gericht verwertet werden - entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Belastendes Beweismaterial kann in der Regel auch dann gegen einen Verdächtigen verwertet werden, wenn es bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurde. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Belastendes Beweismaterial, das bei einer illegalen Razzia gefunden wurde, kann gegen den Verdächtigen verwendet werden. (Foto: Foto: ddp)

Das sogenannte Beweisverwertungsverbot komme nur in Betracht, wenn die durchsuchenden Ermittler gravierend rechtswidrig gehandelt hätten - etwa, wenn sie willkürlich "Gefahr im Verzug" annähmen, befanden die Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss

Damit wies das Karlsruher Gericht die Beschwerde eines wegen Drogenbesitzes verurteilten Münchners ab. Bei einer rechtswidrigen Durchsuchung hatte die Polizei bei ihm ein halbes Kilo Haschisch gefunden.

Ins Visier der Fahnder war er allerdings geraten, weil angeblich über ein Konto, auf das er Zugriff hatte, der Verkauf einer gefälschten Markenuhr abgewickelt worden sein soll. Im Zuge der Ermittlungen durchsuchte die Polizei seine Wohnung und fand dabei zwar keine Beweise für den Markenrechtsverstoß, wohl aber das Rauschgift - das dem Münchner dann die Bewährungsstrafe eintrug.

Dass die Durchsuchung der Räume wegen des äußerst geringen Tatverdachts gegen den Münchner unverhältnismäßig war, hatte das Karlsruher Gericht bereits 2005 entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde wegen der Verwertung der bei der rechstwidrigen Durchsuchung gefundenen Beweise wies das Gericht nun jedoch ab. Nach den Worten der Verfassungsrichter gehört die Erforschung der Wahrheit zu den wichtigsten Prinzipien des Strafverfahrensrechts. Beweise, die bei rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, können deshalb nur ausnahmsweise für den Prozess gesperrt sein. Ein Verwertungsverbot komme daher nur in Betracht, wenn es ausdrücklich gesetzlich vorgesehen oder "aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist".

Laut Gericht kann das der Fall sein, wenn die Polizei willkürlich "Gefahr im Verzug" annimmt und damit eine richterliche Anordnung umgeht.

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