Auch wenn die Durchsuchung rechtswidrig war, darf das gefundene Beweismaterial vor Gericht verwertet werden - entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Belastendes Beweismaterial kann in der Regel auch dann gegen einen Verdächtigen verwertet werden, wenn es bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurde. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Belastendes Beweismaterial, das bei einer illegalen Razzia gefunden wurde, kann gegen den Verdächtigen verwendet werden. (© Foto: ddp)
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Das sogenannte Beweisverwertungsverbot komme nur in Betracht, wenn die durchsuchenden Ermittler gravierend rechtswidrig gehandelt hätten - etwa, wenn sie willkürlich "Gefahr im Verzug" annähmen, befanden die Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss
Damit wies das Karlsruher Gericht die Beschwerde eines wegen Drogenbesitzes verurteilten Münchners ab. Bei einer rechtswidrigen Durchsuchung hatte die Polizei bei ihm ein halbes Kilo Haschisch gefunden.
Ins Visier der Fahnder war er allerdings geraten, weil angeblich über ein Konto, auf das er Zugriff hatte, der Verkauf einer gefälschten Markenuhr abgewickelt worden sein soll. Im Zuge der Ermittlungen durchsuchte die Polizei seine Wohnung und fand dabei zwar keine Beweise für den Markenrechtsverstoß, wohl aber das Rauschgift - das dem Münchner dann die Bewährungsstrafe eintrug.
Dass die Durchsuchung der Räume wegen des äußerst geringen Tatverdachts gegen den Münchner unverhältnismäßig war, hatte das Karlsruher Gericht bereits 2005 entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde wegen der Verwertung der bei der rechstwidrigen Durchsuchung gefundenen Beweise wies das Gericht nun jedoch ab. Nach den Worten der Verfassungsrichter gehört die Erforschung der Wahrheit zu den wichtigsten Prinzipien des Strafverfahrensrechts. Beweise, die bei rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, können deshalb nur ausnahmsweise für den Prozess gesperrt sein. Ein Verwertungsverbot komme daher nur in Betracht, wenn es ausdrücklich gesetzlich vorgesehen oder "aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist".
Laut Gericht kann das der Fall sein, wenn die Polizei willkürlich "Gefahr im Verzug" annimmt und damit eine richterliche Anordnung umgeht.
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(dpa/ehr/woja/dmo)
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Was Sie schreiben, ist vielleicht das öffentlich vorgegebene Ziel der Konstrukteure des Deals, das darf man aber nicht mit der Rechtspraxis verwechseln.
Heribert Prantl hat hier einen Artikel zu dem Thema geschrieben:
http://www.sueddeutsche.de/politik/570/470121/text/
Lesen Sie sich bitte auch mal den Kommentar von Dörte08 dazu durch.
Da kommt eine Richterin zu Wort.
Ähm, das mit dem Deal ist soooo nicht richtig: trotz Deal muss eine vollumfängliche Beweisaufnahme stattfinden, des weiteren muss der Schuldspruch auch ein Schuld- spruch sein, das heißt eine schuldgerechte Verurteilung. Allein festgesetzt werden Höchststrafen als Limit, Im Gegenzug gibt es ein Geständnis, welches im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgt und genau wie jedes andere Geständnis gewertet wird. Nur kann oftmals die Situation erst aufgrund eines Geständnisses überhaupt vollumfänglich geklärt werden.
Im deutschen Strafprozessrecht gilt nicht die amerikanische fruit of the poisonous tree doctrine, dh auch rechtswidrig erlangte Beweise können grundsätzlich verwertet werden.
Dabei gilt: es gibt selbständige BeweisVERWERTUNGSverbote, -etwa bei durch Folter erlangten Geständnissen- die im Gesetz normiert sind; zudem gibt es unselbständige Beweisverwertungsverbote: liegt ein BeweisERHEBUNGSverbot - etwa eine rechtswidrige, verbotene Hausdurchsuchung - vor, so wird EINZELFALLBEZOGEN das Strafbedürfnis des Staates gegen die Grundrechte des Betroffenen abgewogen.
Gerade Drogendelikte sind allerdings in Deutschlang immer noch für den Staat durchaus strafwürdige Delikte...
ich habe mich nur über die vorschnellen Kommentare gewundert, die bar jeglicher Ahnung mal daraufloshauen. Klar, der SZ würde etwas mehr Sachkunde bei derartigen Themen nicht schaden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um das Fruchtbarmachen öffentlich zugänglicher Quiellen handelt. (Wenn ich schon so eine E. younothingmenothing aus dem Netz ziehen kann......)
...aber hätte sich Ihre Aufforderung, die Begründung des Urteils im Wortlaut zu lesen, nicht eigentlich an den Artikelschreiber der SZ richten müssen? Der dann die Leser informativ und vollumfänglich aufgeklärt hätte?
Abgesehen davon gibt es Rechtssysteme, die widerrechtlich erlangtes Beweismaterial für unzulässig erklären - genauso wie zufälliges Entdecken von weiteren Straftaten im Zuge einer widerrechtlichen Handlung (so ist es z.B. meiner Kenntnis nach in den USA).
Und schließlich: Die Willkür seitens der Polizei durch nicht richterlich angeordnete Hausdurchsuchungen ("Gefahr im Verzug") sind nicht nur einzelne bedauerliche Grenzfälle, sondern haben eine traurige Tradition in DE, wie ich neulich schon im Zusammenhang mit dem Fall einer uns bekannten Familie in DE beschrieb. Deren Heim wurde von der Polizei auf die simple Denunziation eines Nachbarn infolge einer Nachbarstreitigkeit ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchsucht. Auch petzende Ehefrauen/Ehemänner in Scheidungssituationen bescheren dem einen oder anderen eine Hausdurchsuchung, bei der die "Gefahr im Verzuge" ist! Sehr beliebt: Drogenhandels-Vorwürfe.Das zieht fast immer.Ich persönlich lasse lieber einen Straftäter laufen als die Unversehrtheit der Privatsphäre der vielleicht möglichen Strafverfolgung zu opfern und den garantierten Schutz der Bürger vor Willküraktionen der Polizei zu durchlöchern.
Es ist schon sehr merkwürdig, zum einen wird nun im Strafprozeß der Deal etabliert, der es mit sich bringt, daß die Erforschung der ganzen Wahrheit auf der Strecke bleibt, zum anderen argumentieren die Richter in diesem Fall es gehe um die Erforschung der ganzen Wahrheit.
Aber es hängt halt die Wahrheitserforschung von der Dicke des Geldbeutels des Beschuldigten ab.
Paging