Beschneidungs-Debatte:Anstößiges zulassen - und weiter diskutieren

An diesem Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber, ob die religiöse Beschneidung von Jungen gesetzlich erlaubt wird. Ende der Debatte? Kaum. Auch was manche in der Religion anstößig finden, muss zugelassen werden. Trotzdem sollten die Grenzen der Anstößigkeit immer neu ausgehandelt werden.

Von Johan Schloemann

An diesem Mittwoch berät der Bundestag abschließend über die Beschneidung von Jungen aus nicht-medizinischen, also vor allem religiösen Gründen. Während vor dem Brandenburger Tor Beschneidungskritiker unter dem Motto "Mein Körper gehört mir!" demonstrieren werden, während Abgeordnete bis zuletzt mit blutigen Operations-Videos bombardiert werden, wird eine fraktionsübergreifende Mehrheit im Parlament mit allergrößter Wahrscheinlichkeit trotzdem für die Zulässigkeit der Beschneidung stimmen.

In keinem Land der Welt ist die Beschneidung gesetzlich verboten, auch wenn es in einigen Ländern, wie etwa in Schweden, inzwischen strenge Auflagen zur ärztlichen Aufsicht und zur Schmerzlinderung gibt.

Die rituelle Entfernung der männlichen Vorhaut ist bei Juden am achten Tag nach der Geburt, bei Muslimen in den späteren Knabenjahren üblich. Im ersten Fall ergibt sie sich aus dem Bund Gottes mit Abraham, im zweiten aus der prophetischen Tradition.

Dass religiöse Beschneidungen fortan "nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden" dürfen - von einem Mediziner oder im ersten halben Lebensjahr auch von einem erfahrenen Beschneider der Religionsgemeinschaft -, das wird jetzt nicht im Rahmen des Strafrechts geregelt, sondern als Zusatz zum Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Eine bundesgesetzliche Regelung der bis vor Kurzem geduldeten Praxis war nötig geworden, nachdem das Kölner Landgericht sie im Mai dieses Jahres als strafbare Körperverletzung bewertet und dieser das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit rigoros untergeordnet hatte.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der der Unsicherheit der Juden und Muslime abhelfen soll, ist prinzipieller wie auch handwerklicher Kritik ausgesetzt. So moniert etwa der Staatsrechtler Reinhard Merkel: "Erforderlich wären deutlich strengere und detailliertere Gesetzesvorgaben über die Probleme der Schmerzvermeidung, des kindlichen Vetos und der gebotenen Aufklärung der Eltern." Für die Juden und Muslime in Deutschland hingegen wird die Botschaft des Bundestagsbeschlusses ganz einfach sein: Sie dürfen jetzt unter dem Wächteramt des Staates tun, was sie auch vorher getan haben, ohne dass allzu genau hingeschaut wurde.

Damit geht, so scheint es, eine kontroverse, leidenschaftliche Diskussion vorerst zu Ende, der auch die Süddeutsche Zeitung in den vergangenen Monaten viel Raum gegeben hat. Und doch ist nichts zu Ende.

Die Ansprüche und Differenzen der Mehrheit und der religiösen Minderheiten verschwinden ja nicht im Zusammenleben. Es gilt, was Heiner Bielefeldt, Professor für Menschenrechte und UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, in der SZ schrieb: "In der Debatte um die Knabenbeschneidung sind gesellschaftliche Bruchlinien zutage getreten, die uns vermutlich noch lange beschäftigen werden."

Der Bruch besteht darin: Identitätsstiftende Praktiken von Weltreligionen, die seit Langem vollführt wurden und als vereinbar mit dem zivilen Leben galten - vereinbar etwa mit dem bürgerlichen Leben eines muslimischen Mannes in Istanbul oder Berlin und eines jüdischen Mannes in Tel Aviv oder New York -, werden nunmehr kompromisslos angegriffen.

Die normative Leidenschaft der Beschneidungsgegner ist dabei erst einmal nicht pauschal beiseite zu wischen. Denn tatsächlich ist die Vorhautbeschneidung ja, so verbreitet und überwiegend komplikationslos sie auch sein mag, ein erheblicher Eingriff. In körperlicher Hinsicht ist sie, abgesehen vielleicht von einigen asketischen Extremerfahrungen, die markanteste religiöse Tat, die uns in "westlichen" Gesellschaften begegnet. Kultische Tätowierungen und Körpermodellierungen trifft man bei uns viel seltener an, ganz zu schweigen von der zur brutalen Unterdrückung der Frau eingesetzten Geschlechtsverstümmelung.

Ein scharfer Einschnitt, doch mehrheitlich als zumutbar akzeptiert

Im Unterschied zu Letzterer ist die männliche Beschneidung im Nebeneinander der großen Religionen, und darüber hinaus, weltweit und mehrheitlich als gewollt oder zumutbar akzeptiert. Dennoch ist sie ein scharfer Einschnitt, der im Fall der religiösen Variante nicht bloß kulturelle Zugehörigkeit ausdrücken, sondern auch die unerbittliche göttliche Macht und die Leidensfähigkeit des Gläubigen in einem symbolischen Bündnis verknüpfen soll.

Nicht von ungefähr ist vielen im Westen, vor allem in West- und Nordeuropa, der Universalismus des paulinischen Christentums und des säkularen Pluralismus sympathischer als jene traditionelle, fromme Unbedingtheit, die ihnen fremd (geworden) ist.

Der Clou von Toleranz und positiver Religionsfreiheit - also der "ungestörten Religionsausübung", von der das Grundgesetz spricht - ist es nun, dass solche Gefühle der Fremdheit gerade nicht verdrängt werden müssen. Das Gegenteil von "Beschneidungsgegner" heißt, wie manche in der Hitze der Debatte vergessen haben, nicht notwendig "Beschneidungs-Fan". Vielmehr geht es darum, das Anstößige der Religion gerade in seiner öffentlich wahrnehmbaren Anstößigkeit zuzulassen.

Das heißt nun nicht, dass die Grenzen der Anstößigkeit nicht immer wieder neu ausgehandelt werden müssten, innerhalb und außerhalb der Religion, die ja per Definition immer etwas Gemeinschaftliches ist. Aber in der derzeitigen Lage spricht - mit Blick auf die Religionsgeschichte, auf unsere Verfassungstradition, aber auch auf die weltweite Rechtslage und Rechtspraxis - sehr viel dafür, die Beschneidung in Deutschland nicht zu verbieten, also in der Grundrechtsabwägung die körperliche Unversehrtheit des Kindes gegenüber dem Recht auf religiöse Erziehung schwächer zu gewichten.

Niemand muss die Beschneidung befürworten, nur weil sie als kollektive religiöse Praxis nicht vom Staat bestraft wird. Zur Erinnerung: Dass Frauen keine katholischen Bischöfe werden können, ist auch grundrechtswidrig; wer sich dort oder bei der Beschneidung einen Wandel wünscht, wird ihn aber nicht mit dem Staatsanwalt erzwingen können.

Diejenigen, die anders argumentieren, radikaler, sind teils von ehrenwertem Grundrechtsschutz angetrieben; teils sind sie antireligiöse Fanatiker, "die vorgeben, sich unaufgefordert die Rechte kleiner Kinder (. . .) zu eigen zu machen und gegen deren eigene Eltern in Stellung zu bringen" (Maximilian Steinbeis). In jedem Fall muss, wer die Beschneidung verbieten will, den Grundrechtsanspruch des kleinen Kindes auf seltsame Weise von seiner kulturellen und gesellschaftlichen Umgebung isolieren - und damit vom historischen Grund der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit, nämlich der Befriedung des Nebeneinanders verschiedener Kollektive.

"Die Befreiung des Individuums führt damit", so der Basler Judaist Alfred Bodenheimer, "faktisch zur Verstaatlichung des Individuums und der Moral." Wer die Beschneidung verbieten will, muss zudem den Körper - dogmatisch vielleicht unvermeidlich, aber sehr realitätsfern - absolut setzen und alle nicht-körperlichen Eingriffe bagatellisieren, die religiöse oder auch nicht-religiöse Erziehung umfasst.

Die seelische, persönlichkeitsbildende Einwirkung der Eltern ist aber in den ersten Lebensjahren gewaltig - ohne dass der Gesetzgeber da eine Einwilligung des Kleinkindes verlangt.

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