Eine Familie kann Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit die Klage eines Ehepaares abgewiesen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Belastung sei, dass die Ausgaben zwangsläufig seien, teilte das Gericht am Mittwoch in Neustadt an der Weinstraße mit. Eine Adoption beruhe aber auf einer freien Entscheidung, niemand werde dazu gezwungen.
Kinderlosigkeit als Makel
Die Kläger hatten argumentiert, dass Kinderlosigkeit in der heutigen Gesellschaft als Makel angesehen werde. Das Lebensbild kinderloser Ehepaare gelte als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Die Kläger wiesen unter anderem darauf hin, dass in der Pflegeversicherung von Versicherten ohne Kinder ein Kinderzuschlag erhoben werde.
Das Paar hatte für die Adoption seines Sohnes Kosten von mehr als 18.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es gebe keine Rechtspflicht, Kinder zu haben. Die Adoption sei weder aus rechtlichen, tatsächlichen noch sittlichen Gründen unausweichlich gewesen. Deshalb könnten die Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.