Bundesverfassungsgericht:Karlsruhe weist Klage eines leiblichen Vaters ab

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Das Kindeswohl hat Vorrang: Der mutmaßliche leibliche Vater hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Klage eines Mannes abgewiesen - ihm aber trotzdem Hoffnung gemacht.

Leibliche Väter haben auch künftig nicht in jedem Fall Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Klage eines Mannes aus dem sächsischen Zwickau abgewiesen. Wenn das Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinem rechtlichen Vater habe, habe diese im Sinne des Kindeswohls Vorrang. Deswegen sei eine entsprechende Klage ausgeschlossen, entschieden die Richter. Unter Umständen habe der biologische Vater jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, hieß es weiter.

Der Kläger ist überzeugt, der leibliche Vater eines Mädchens zu sein, das in die Ehe seiner Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren worden war. Der mutmaßlich leibliche Vater hatte eine Beziehung mit der Mutter, bis das Kind vier Monate alt war. Dennoch ist der Ehemann vor dem Gesetz der Vater.

Der Kläger zweifelte die Vaterschaft des Ehemannes an. In seiner Verfassungsbeschwerde machte er geltend, es müsse immer eine Einzelfallprüfung geben. In seinem Fall sei der Familienfrieden bei der Mutter nicht gefährdet, wenn er die rechtliche Vaterschaft für das Mädchen bekomme. Er scheiterte jedoch in den unteren Instanzen. Auch die Verfassungsrichter verweigerten dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht, um die bestehende "rechtlich-soziale" Familie zu schützen. Die Grundrechte des Mannes würden nicht verletzt. Er habe allerdings ein Umgangsrecht, wen er - was hier offenbar der Fall war - bereits eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut habe.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Grundsatzentscheidung von 2003. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht den biologischen Vätern die zuvor noch gesetzlich ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, die von einem anderen Mann anerkannte Vaterschaft anzufechten. Allerdings besteht kein Anspruch auf die Vaterschaft, wenn das Kind in die Familie der Mutter integriert ist. Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und beriefen sich auch auf ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes von 2012.

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