Walzenfahrer:Freiheitsstrafe für Tötung unter Alkohol

Lesezeit: 1 min

Von Barbara Brießmann, Wolfratshausen

Die Kripo Weilheim ist von einem technischen Defekt ausgegangen. Doch im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Straßenwalze, die den damals 32-jährigen Ronni R. auf einer Baustelle in Geretsried überrollt hatte, keinen Schaden aufwies. Es war fahrlässige Tötung. Deswegen musste sich gestern Paul R. (42) vor dem Amtsgericht in Wolfratshausen verantworten.

Es war der 13. Mai vor einem Jahr. Bei Teerarbeiten verlor Paul R. gegen 11.20 Uhr die Kontrolle über die Straßenwalze, das 2,7 Tonnen schwere Gerät steuerte auf seine Kollegen zu. Zwar gestikulierte und schrie der Wolfratshauser, doch der Lenggrieser hörte die Warnrufe nicht. Die Walze erfasste den Mann, "kugelte ihn", wie ein Zeuge sagte, vor sich her, bis Ronni R. komplett überrollt wurde. Alle Reanimationsversuche waren vergeblich. Wie sich herausstellte, stand der Angeklagte bei dem Unfall unter Alkoholeinfluss. Er hatte 0,93 Promille, das ergab die Auswertung der Blutentnahme. Vor Gericht gab er zu, dass er am Vorabend nach zwei Hellen noch sechs Weißbier und vier Schnäpse getrunken hatte. Etwa eine Stunde vor dem Unglück hatte er auf der Baustelle ein Bier getrunken, obwohl das verboten ist. Das Todesopfer wurde dort von seinen Kollegen schon in der Früh mit einem Joint gesehen.

Der Alkohol soll daran schuld gewesen sein, dass der erfahrene Walzenfahrer falsch reagierte. Zwar war er nicht an die Maschine gewöhnt und von seinem Arbeitgeber nicht sorgfältig eingewiesen worden, trotzdem hätte er die Walze zum Stehen bringen müssen. Unter dem Schock des Unfalls ging Paul R. auf Entzug, ganz weg vom Alkohol ist er noch nicht. Das Urteil des Gerichts: ein Jahr Freiheitsstrafe, die für vier Jahre auf Bewährung ausgesetzt wird. Außerdem muss Paul R. bei der Suchtberatung der Caritas ein Entwöhnungsprogramm anfangen und an die soziale Einrichtung 2500 Euro in Raten zahlen. Der Angeklagte und sein Anwalt haben eine Woche Zeit, sich für oder gegen das Urteil zu entscheiden.

© SZ vom 23.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: