Vogelschutz:Baumfällungen von 1. März an verboten

Wer in den kommenden Wochen vorhat, Bäume zu fällen oder Sträucher zu stutzen, der muss den 1. März im Auge behalten. Denn ab da gilt das jahreszeitliche Verbot von Gehölzfällungen nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz. Dieser besagt, dass es in der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September verboten ist, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche abzuschneiden und Bäume, die außerhalb von Wäldern, gärtnerisch genutzten Grundflächen oder Hausgärten stehen, zu fällen. Ganzjährig erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte oder Verkehrssicherungsmaßnahmen, die nicht aufzuschieben sind. In Hausgärten dürfen Bäume ebenfalls das gesamte Jahr über gefällt werden - es sei denn, es könnten Vögel darin nisten. Im Einzelfall können weitere Vorschriften gegen eine Fällung sprechen, wie Bebauungspläne und Verordnungen zu Schutzgebieten oder Naturdenkmälern. Weitere Informationen sind dem "Merkblatt für die Fällung von Bäumen" auf www.lra-toelz.de zu entnehmen.

© SZ vom 13.02.2018 / thek - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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