Urheberrecht:Ein teures letztes Foto

Lesezeit: 2 min

Oberlandesgericht verurteilt Verein zur Zahlung von knapp 1800 Euro

Von Stephan Handel

Wie viel Sachkenntnis muss von einem Sportverein verlangt werden können, wenn es um das Internet geht? Einerseits nicht sehr viel, meint das Oberlandesgericht München (OLG) in einem am Donnerstag gesprochenen Urteil - andererseits aber doch so viel, dass der FC Grün-Weiß Gröbenzell nun einen Betrag von knapp 1800 Euro bezahlen muss. Den Rechtsstreit angestrengt hatte ein Fotograf, der im Jahr 2014 Mitinhaber einer kommerziellen Fußballschule war. Diese Schule veranstaltete auf dem Trainingsplatz des Vereins im Landkreis Fürstenfeldbruck ein Ferien-Camp, für das unter anderem mit einem Flyer geworben wurde. Diesen Flyer machte der Webmaster des Vereins auch auf der FC-Website zugänglich.

Dann aber zerstritt sich der Fotograf mit seinen Geschäftspartnern und schied aus dem Unternehmen aus. Dem Gröbenzeller Verein schickte er anschließend eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung. Die unterschrieb der Vorsitzende, und der Webmaster löschte auf der Homepage den Link zu dem Flyer. Das war der Fehler - denn das Bild des Fotografen lag danach immer noch auf dem Server und konnte abgerufen werden - zumindest theoretisch. Der Fall ging zum Landgericht, rund 10 000 Euro wollte der Kläger, entgangenes Honorar, Schadenersatz und Vertragsstrafe wegen Verletzung der Unterlassungserklärung. Das war dem Landgericht zwar zu viel - doch gut 4700 Euro sprach es ihm zu.

Dagegen ging der Verein in Berufung - und fand am Oberlandesgericht nun wohlmeinende Richter. Gleich zu Beginn der Verhandlung legte Andreas Müller, der Vorsitzende, die Auffassung seines 29. Senats dar: Der Kläger sei kein professioneller Fotograf, weshalb 250 Euro als Honorar zu hoch angesetzt seien und die 100 Prozent Aufschlag als Schadensersatz ebenfalls: Mit 150 Euro müsse er zufrieden sein. Auch die 2500 Euro, die das Landgericht dem Kläger wegen der verletzten Unterlassungserklärung zugesprochen hatte, fand das OLG zu hoch: Das Verschulden des Vereins sei gering, er habe immerhin sofort gehandelt, wenn auch nicht ausreichend. Deshalb genüge eine Summe von 500 Euro - ein Betrag, zu dem die beisitzende Richterin meinte, das sei "für die Wirtschaftskraft des Vereins eine Menge Asche".

Axel von Walter, der Rechtsanwalt des Vereins, versuchte noch zu diskutieren, ob ein Foto denn wirklich "veröffentlicht" ist, wenn es mit normalen Internet-Mitteln nicht oder nur schwer gefunden werden kann. Die URL des Bildes ist so lang, dass der Vorsitzende darum bat, "mir eine Verlesung zu ersparen". Die einzige Möglichkeit, das Foto aufzurufen, bestünde den Ausführungen zufolge an einem Computer, in dessen Browser-Verlauf die komplizierte Adresse festgehalten ist. Trotzdem hatte der Anwalt mit seiner Intervention keinen Erfolg: "Wenn's im Internet ist, dann ist es öffentlich zugänglich", wurde ihm beschieden.

Am Ende ging es für den FC Grün-Weiß aber einigermaßen glimpflich aus: Alles zusammengerechnet, kam das Gericht auf eine zu zahlende Summe von knapp 1800 Euro, was der Kläger wie die Beklagten letztlich akzeptierten. (Aktenzeichen 29 U 3962/16). Das Gericht gab dem Verein noch mit auf den Weg, dass beim Urheberrecht stets auf höchste Sorgfalt zu achten sei - "auch wenn ein Fußballverein mit solchen Fragen normalerweise nicht befasst ist".

© SZ vom 10.03.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: