Lebensraum Gehsteig:München lockert Regeln bei Freischankflächen

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Länger draußensitzen, besseres Licht, mehr Pflanzen: Das KVR erlaubt künftig ein bisschen mehr.

Von Heiner Effern

Die Sitzplätze auf der Terrasse vor der Kneipe, der Radlparkplatz vor einem Geschäft oder die mobilen Obst- und Blumengeschäfte im Zentrum, sie alle prägen das Bild der Stadt. Doch Stühle, Ständer und Standl stehen nicht einfach so rum, ihnen schreiben die "Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München" Platz und Größe oder noch manch anderes vor. Manchmal bis auf den Zentimeter genau.

Schließlich ist Leben und Treiben auf öffentlichen Straßen und Plätze schön, doch die Verwaltung muss natürlich eisern auf deren "Gemeingebrauchsfähigkeit" achten. Der Kreisverwaltungsausschuss hat in seinem Beschluss am Dienstag einige Vorschriften nachjustiert, die Stadt will in Details lockerer werden. Ein Überblick.

Terrassenglück

Kneipengäste dürfen künftig auch im April, Mai und im September bis 24 Uhr draußen sitzen, jeweils an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen. Bisher war das nur von Juni bis August erlaubt.

Licht ins Dunkel

Die Wirte dürfen auf genehmigten Freischankflächen künftig auch Lichter und Lampen aufstellen, damit ihre Gäste etwa an dunklen Mai- oder Septemberabenden unfallfrei konsumieren können. Rundum laufende Leuchtgirlanden bleiben tabu, ebenso wie grelle, blendende oder fremde Wohnungen miterhellende Lampen. Und natürlich auch Wechsel- und Blinkbeleuchtungen. Im Zweifelsfall entscheiden "die Lichtrichtlinie aus dem Jahr 1993 sowie die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahr 2000".

Eine Obergrenze gibt es auch für die Höhe von Fahrradständern. (Foto: Imago)

Es grünt so grün

Richtig gemütlich wird so ein Bier am Gehsteig ohnehin erst, wenn hinter dem Sitzplatz etwas blüht, zum Beispiel in einem Blumenkübel. Dafür können die Wirte schon bisher Erlaubnis einholen, sowohl innerhalb wie auch außerhalb ihres mit weißen Punkten begrenzten Außenreichs. Drinnen darf es in Zukunft sogar ohne Erlaubnis blühen. Und dort können die Gefäße für die Pflanzen nun auch größer werden. Bisher galt die Regel, dass den Kübel oder Bottich ein Mitarbeiter per Hand zur Seite räumen können muss. Künftig zählt nicht mehr die Muskelmasse, es reicht, wenn er das mit Hilfe eines Sackkarrens schafft.

Es grünt so tannengrün

Nicht nur im Sommer soll die Stadt schön aussehen, auch im Winter. Mancher Geschäftsmann stellt deshalb vor seinem Laden im Dezember einen Christbaum auf. Bisher galt als Maßeinheit bei der Genehmigung "in geringem Umfang". Hat sich nicht so bewährt, künftig soll die exakte, aber wohl großzügigere Höhengrenze von zwei Metern gelten.

Dünner Platz

Mancher Ladeninhaber nützt sein Fensterbrett oder auch den Privatgrund vor dem Geschäft für eine lockere Sitzgelegenheit vor der Türe. Doch der Platz ist manchmal so dünn, dass der Kunde nach vorne runterzufallen droht. Künftig dürfen die improvisierten Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung bis zu 15 Zentimeter in den öffentlichen Raum hineinragen. Die von Lokalpolitikern geforderten 30 Zentimetern werden nicht beschlossen, wohl wegen der "Gemeingebrauchsfähigkeit" des Gehsteigs davor.

Dürrer Boden

Bei Hitze und Kälte arbeiten die Verkäufer von Gemüsehobeln oder Fensterputzgeräten draußen in der Fußgängerzone. Ihr Werben fällt jedoch zunehmend auf kargen Boden, die Absätze schwinden. Deshalb dürfen sie künftig mehr als drei Artikel verkaufen, was bisher nicht erlaubt ist.

Obergrenze

Die Höhe mobiler Fahrradständer wird auf 1,5 Meter festgesetzt - offensichtlich eine einfache Entscheidung: "Da handelsübliche Fahrradständer die vorgeschlagenen 1,5 m unterschreiten und nach Kenntnis der Bezirksinspektionen derzeit auch keine höheren Fahrradständer im Stadtgebiet aufgestellt sind, ist mit keinen Einschränkungen für Gewerbetreibende zu rechnen", heißt es in der Beschlussvorlage des Ausschusses.

© SZ vom 28.06.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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