Klage nach Schönheitsoperation:Brustvergleich mit Trinkgläsern

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Ein Schönheitschirug soll die Brüste einer Patientin aufhübschen. Doch sie ist vom Ergebnis schockiert: Die Implantate seien zu groß, ungleich und hart wie Stein. Die Frau verklagt den Arzt auf 25.000 Euro Schmerzensgeld - er hätte sie besser über die neue Größe aufklären müssen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Bei der Busenoperation selbst hat der renommierte Münchner Schönheitschirurg eigentlich nichts falsch gemacht. Und doch soll er an eine unzufriedene Patienten mehr als 25.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz bezahlen. Das Landgericht München I legt dem Doktor nämlich zur Last, der Frau das Für und Wider des kosmetischen Eingriffs nicht mit allen Konsequenzen vor Augen geführt zu haben. Das ungewöhnliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Körper der heute 51 Jahre alten Münchnerin hatte unter der Geburt von zwei Kindern, darunter einmal mit Not-Kaiserschnitt, gelitten. In die Schönheitsklinik war sie vor allem wegen einer Korrektur der Entbindungsnarbe gegangen. Bei der Besprechung kam der Arzt dann aber auch auf eine mögliche Busen-OP zu sprechen: Ob nicht auch die gedehnten und schlaffen Brüste wieder "in Form" gebracht werden sollen? Sie willigte ein.

Doch schon am Tag nach dem Eingriff äußerte sich die Patientin schockiert: Die Implantate seien zu groß, zudem ungleich und fühlten sich an, "als seien sie aus Stein". Da habe ihr der Arzt gesagt, dass er ein Implantat mit dem Volumen von 307 Millilitern gewählt habe, nachdem ihm ein kleineres "zu traurig ausgesehen" habe, sagte sie. Die Frau hatte später bei einem anderen Arzt eine Revisionsoperation vornehmen lassen. Dann verklagte sie den Schönheitschirurgen.

Brustvergleich mit Trinkgläsern

In der mündlichen Verhandlung vor der Arzthaftungskammer wurden zwei Sachverständige angehört. Beide sahen aber weder Behandlungsfehler noch habe der beklagte Arzt ein fehlerhaft großes Implantat ausgewählt. "Der Beklagte haftet jedoch unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Aufklärung der Patientin", stellte die 9. Kammer fest: Zwar habe er weder Risiken verharmlost noch Behandlungsalternativen pflichtwidrig verschwiegen - und doch habe er "die Klägerin nicht hinreichend über das zu erwartende Operationsergebnis aufgeklärt", sagt das Gericht.

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten sei, umso ausführlicher müsse ein Patient über Erfolgsaussichten oder etwaige schädliche Folgen informiert werden, stellen die Richter fest. Zumal in diesem Fall die Frau ursprünglich nur wegen einer Narbenkorrektur am Bauch gekommen sei.

"Der Hinweis auf die Größe der einzusetzenden Implantate in Millilitern reicht dazu regelmäßig nicht aus, weil es das Vorstellungsvermögen eines Laien übersteigt, sich deren Wirkung vorzustellen", urteilt das Gericht. Vielleicht hätte der Arzt den Vergleich mit bekannten Volumina wie etwa Trinkgläsern oder Getränkedosen wählen müssen, sinnierte die Kammer, damit der Patientin bezüglich der Größe Bedenken gekommen wären. Das Gericht hatte den Patientenunterlagen auch ein Foto namens "Badespaß mit Hawaii-Inspirationen" entnommen, mit dem die Frau ihre Wunschvorstellung verdeutlich hatte: Darauf hatte der Arzt notiert, dass die dort abgebildete Figur "nicht erreichbar" sei.

Mit einfachen Worten, die auch Laien verstehen, hätte der Arzt seiner Patientin deutlich machen müssen, dass allein schon der von ihr gewünschte Weg zur Narbenvermeidung auf jeden Fall die Schaffung eines erheblich vergrößerten Busens bedeuten würde, stellt das Gericht fest. Er hätte sie "schonungslos auf die Unerfüllbarkeit ihres Vorhabens hinweisen müssen". Zumal die Frau bei mehreren vorbereitenden Besprechungen immer wieder ihre Angst vor einem wesentlich größeren Busen zum Ausdruck gebracht habe, den sie auf jeden Fall vermeiden wolle (Az.: 9 O 25313/11). Ob der Schönheitschirurg Berufung gegen das Urteil einlegen wird, ist noch unklar.

© SZ vom 17.08.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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