Klage:19 Hundehaufen im Garten - kein Schadenersatz für Wohnungskäufer

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So ein Schild stand definitiv nicht im Garten des Vorbesitzers: Der Hund des Mannes hinterließ 19 Haufen im Garten. (Foto: Peter Hinz-Rosin)
  • Eine Wohnung bei München mit Garten - und darin 19 Hundehaufen. Der Käufer der Wohnung fand sie erst, als der Schnee wegtaute.
  • Er verklagte den Verkäufer und Hundebesitzer auf 3500 Euro Schadenersatz, doch das Amtsgericht wies die Klage ab.

Von Susi Wimmer

Deutsche Gerichte sehen sich bei ihrer täglichen Arbeit mit einem bunten Potpourri an Themen konfrontiert. Da gibt es Hähne, die zu laut krähen, natürlich Mörder, die in Selbstmitleid versinken, oder Einbrecher, die ihre Notdurft am Tatort und damit gleich ihre DNA hinterlassen. Mit einem ähnlich schmackhaften Fall musste sich jetzt das Münchner Amtsgericht beschäftigen: und zwar mit Hundekot und der Frage, ob man diesen bei einem Wohnungsverkauf beseitigen muss.

Das fragliche Objekt liegt in Waldtrudering. Eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil. Ein Münchner hatte sich die Wohnung an der Großfriedrichsburger Straße im November 2014 gekauft, mit notariellem Vertrag, in dem stand "wie genau besichtigt". Die Wohnung wurde am 29. Dezember 2014 übergeben, zu dem Zeitpunkt lag Schnee und der neue Eigentümer bekam daher nicht alles zu sehen.

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Erst bei Tauwetter, Mitte Januar, bemerkten er und seine Lebensgefährtin, was ihnen der vorherige Eigentümer, beziehungsweise sein vierbeiniger Gefährte, hinterlassen hatte: 19 Hundehaufen im Garten. Wie sich herausstellte, hatte der Vorbesitzer seinen Hund gelegentlich im Garten die Notdurft verrichten lassen. Offenbar habe der Besitzer gewusst, dass er bald ausziehen werde und deshalb die Hundehaufen nicht mehr entfernt, mutmaßte der neue Eigentümer.

Er holte bis zum 10. März 2015 das Angebot einer Gartenbaufirma zur Beseitigung der Hundehaufen ein. Das kam teuer: 3500 Euro kostete die Reinigung des Gartens. Denn durch das Einsickern des Kots in das Erdreich sei der Oberboden kontaminiert worden, argumentierte der Kläger. Hundekot sei besonders gefährlich, weil er äußerst widerstandsfähige Krankheitserreger und Parasiten enthalte. Nun müsse der Oberboden abgetragen und alles neu bepflanzt werden. Weil an den Stellen, wo die Haufen lagen, kein Gras mehr wachse, sondern nur noch Moos.

Die Rechnung für die Gartenrundumerneuerung sollte der alte Besitzer bezahlen, meinte der Münchner. Doch der weigerte sich. Er habe zwar seinen Hund gelegentlich in den Garten gelassen, um sich zu erleichtern, allerdings habe er die Haufen immer beseitigt. Der Kot könne also nicht von seinem Hund stammen, ließ er wissen. Und so landete der Fall vor dem Münchner Amtsgericht.

Der zuständige Richter sah das Vorhandensein von Hundehaufen durchaus als Sachmangel an. Aber: "Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen", so das Urteil. Deshalb könne der Kläger keinen Schadensersatz verlangen.

Außerdem, so das Gericht weiter, habe der Kläger die Bodenverunreinigung maßgeblich selbst verursacht, weil er den Kot zu spät beseitigen habe lassen. "Vielmehr hat der Kläger quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert ist", woraus ja dann der Folgeschaden resultiert sei. "Für diese Entwicklung muss der Kläger selbst einstehen", befand das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. Az 171 C 15877/15.

© SZ vom 23.01.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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