Landgericht:Für ein paar Stunden Verbrecher

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Von der Polizei zuunrecht verdächtigt, aber zurecht gesucht: Ein vermeintlicher Bankräuber hat vergeblich gegen den Freistaat geklagt. (Foto: Günther Reger)
  • Ende März wurde der Bankautomat im Vorraum einer Bank in Erding aufgebrochen. Die Täter erbeuteten fast 150 000 Euro und sind bis heute nicht gefasst.
  • Jürgen F. hatte damit nichts zu tun, geriet aber ins Visier der Polizei, weil Videoaufnahmen zeigten, wie er sich kurz vor der Tat in der Bank umgesehen hatte.
  • Sein Bild ging zur Öffentlichkeitsfahndung an regionale Medien. Darum forderte F. Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage nun ab.

Von Stephan Handel, München

Wenn ein Richter der Polizei gestattet, nach einem Verdächtigen öffentlich mit dessen Foto zu fahnden - dann hat dieser Verdächtige keine Schmerzensgeld-Ansprüche gegen den Staat, auch wenn sich die Fahndung nachträglich als falsch erweist, weil der Verdächtige ein unbescholtener Bürger ist und an der fraglichen Straftat überhaupt nicht beteiligt war. Diese Erfahrung hat nun ein Mann aus Erding machen müssen: Das Landgericht wies seine Klage gegen den Freistaat ab.

Jürgen F. betrat am Abend des 27. März 2016 den Vorraum einer Bank in Erding und sah sich kurz um: Die Filiale war frisch saniert, der Immobilienmakler F. wollte sich anschauen, was gemacht wurde. Nach 15 Sekunden hatte er genug gesehen und verließ die Bank wieder. Sein Pech: Zwei Tage später, in der Nacht des 29. März, wurde der Bankautomat in diesem Vorraum aufgebrochen; fast 150 000 Euro erbeuteten die Täter, die bis heute nicht gefasst sind.

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Natürlich überprüfte die Polizei im Zuge der Ermittlungen auch die Videos der Überwachungskameras - und da fiel ihnen ein Mann auf, der zwei Tage vor der Tat den Vorraum betritt, sich kurz umschaut und dann wieder geht, ohne irgendwelche Bankgeschäfte erledigt zu haben. Das könnte einer der Täter sein, dachten sich die Polizisten, der hat den späteren Tatort ausgekundschaftet. Beim Amtsgericht Landshut beantragten sie erfolgreich die Zulassung der Öffentlichkeitsfahndung nach dem Mann mit einem Bild aus der Überwachungskamera.

Das Bild ging an regionale Medien, die es auch veröffentlichten. Das war am 21. April. Noch am gleichen Tag bemerkte Jürgen F., dass nach ihm gesucht wurde. Er ging zur Polizei und klärte den Irrtum auf. Daraufhin wurde die Öffentlichkeitsfahndung sofort eingestellt. Jürgen F. ist dennoch der Ansicht, dass die Tätersuche mit seinem Bild amtspflichtwidrig gewesen sei und er dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er klagte vor dem Landgericht gegen den Freistaat, 10 000 Euro wollte er haben.

Die Fahndung war zwar fehlerhaft, aber vertretbar

Bekommt er aber nicht. Die Amtshaftungskammer wies die Klage ab. Denn die Maßnahme, also die Fahndung, sei amtspflichtwidrig nicht schon dann, wenn sie fehlerhaft sei, sondern nur dann, wenn sie unvertretbar gewesen wäre. Zudem gelte hier besonders der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Schuldhaft amtspflichtwidrig handle ein Richter bei Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur, wenn ihm besonders grobe Verstöße vorgeworfen werden können, also bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dies aber gab es im Fall des Jürgen F. nicht. Es gehe in solchen Situationen immer auch um subjektive Einschätzungen des Richters, der die Fahndung genehmigt hatte. Offensichtlich falsch eingeschätzt hat der Richter den Fall nicht, so dass ihm allerhöchstens einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne - wegen der richterlichen Unabhängigkeit gibt es dafür aber keine Amtshaftung.

Außerdem, so das Gericht weiter: Was Jürgen F. geschehen sei, sei keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so dass es sowieso keine Geldentschädigung dafür gebe. Die Fahndung war zeitlich und räumlich beschränkt und wurde nach Bekanntwerden des Fehlers sofort abgebrochen. In Erding wurde zudem ausführlich berichtet über den Bankräuber, der keiner war. Nur den Spott, den muss Jürgen F. noch gelegentlich ertragen. "Nach alledem", heißt es im Urteil, "handelt es sich um eine geringfügige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Ausgleich keine Geldentschädigung erfordert." (AZ.: 15 O 14066/17)

© SZ vom 14.06.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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