Diskriminierung:In der Grauzone

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Wann eine Diskothek Besucher ablehnen darf - und wann das diskriminierrend ist.

interview Von Jakob Biazza

In Ingolstadt wird Flüchtlingen von den Betreibern gerade der Eintritt in Clubs verboten. Es hätte sexuelle Übergriffe gegeben, heißt es zur Begründung. Eine groteske Pauschalverurteilung. Aber auch unrechtmäßig? Stephan Büttner ist Geschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT), ein Fachverband im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband. Und Jurist. "Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Einzelfällen", erklärt er gleich zu Beginn, "sind pauschale Äußerungen in die eine oder andere Richtung nicht möglich." Das Problem sei dafür zu vielschichtig. Clubs und Diskotheken seien grundsätzlich "weder ausländerfeindlich, noch diskriminierend". Es gebe zahlreiche "berechtigte Gründe", Menschen nicht in einen Club zu lassen. Aber auch "unberechtigte". Ein Gespräch darüber, was wann der Fall ist.

jetzt.de München: Herr Büttner, was sind denn "berechtigte Gründe", jemanden an der Tür abzulehnen?

Stephan Büttner: Wenn ein Besucher offensichtlich stark alkoholisiert ist, muss man ihn nicht in einen Club oder eine Diskothek lassen. Wenn er unter Drogeneinfluss steht oder Drogen mit sich führt . Wenn die Sicherheitskräfte an der Tür den Eindruck haben, dass er gewaltbereit ist, sich aggressiv oder beleidigend aufführt. Natürlich auch, wenn er bereits ein Lokalverbot hat. Der Einlass darf aber einem Besucher auch dann verwehrt werden , wenn er den Dresscode des Abends nicht erfüllt.

Haben Sie ein Beispiel?

Na ja, wenn ich eine "White-Night" veranstalte, und jemand kommt in schwarz, wird's schwierig für ihn.

Was ist mit abgetragenen Klamotten?

Da kommen wir in genau die Grauzone, deretwegen wir keine pauschalen Urteile abgeben können. Abgetragene, verwahrloste oder verdreckte Kleidung, Turnschuhe oder Springerstiefel können Ablehnungsgründe darstellen. Entscheidend ist da der Einzelfall. Boris Becker kommt in Jeans wohl ins P1. Andere vielleicht nicht.

Es gibt da also keine allgemeinen Regeln?

Nein. Und im Übrigen ist ein Club oder eine Diskothek keine staatliche Behörde, bei der grundsätzlich Einlass gewährt werden müsste. Er hat auch keine Monopolstellung, aus der sich gegebenenfalls eine Pflicht zum Einlass jedes Gastes ergeben könnte. Der Gastronom muss den Kreis seiner Gäste selbst bestimmen können. Denn er trägt ja auch das wirtschaftliche Risiko. Er investiert unter Umständen mehrere Millionen Euro in seinen Betrieb und legt dabei auch ein bestimmtes Konzept zugrunde - mit einer bestimmten Musikrichtung, einer bestimmten Inneneinrichtung, einer bestimmten Kleiderordnung und einer bestimmten Zielgruppe. Das Publikum ist ein wesentlicher Faktor im Unternehmenskonzept des Betreibers.

Was wären nun "unberechtigte Gründe", jemanden abzulehnen?

All jene, bei denen eine Diskriminierung vorliegt, die der Gesetzgeber auch in allen anderen Bereichen des Lebens erkennt: Es darf niemand diskriminierend abgewiesen werden wegen seiner Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder seinem Alter.

Um das konkret zu machen: Ich darf niemanden ablehnen, weil er schwarz, Türke, Muslim, schwul oder Deutscher ist.

Eine Abweisung, die aufgrund der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung ausgesprochen wird, dürfte in der Regel unzulässig sein.

Wenn ein Club also sagt: "Flüchtlinge haben bei uns keinen Zutritt", dann ist das eindeutig eine Diskriminierung.

In dieser Pauschalität sollte man in der Tat niemanden an der Tür abweisen. Wenn das tatsächlich passiert sein sollte, dann belegt es nur die Tatsache, dass hier weiter intensiv aufgeklärt werden muss.

Warum taucht der Vorwurf des Rassismus immer wieder auf? Dieser Tage jährt sich auch die Klage von Hamado Dipama, Mitglied des Ausländerbeirats München, der gegen zehn Clubs rechtlich vorgegangen war, weil die ihm und anderen bei einer Testaktion den Zutritt verwehrten.

Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Da es oftmals auf jeden Einzelfall ankommt, der genauestens betrachtet und bewertet werden muss, kann niemand im Vorfeld mit Sicherheit sagen, ob die Abweisung tatsächlich unberechtigt erfolgte oder ob nicht doch berechtige Gründe vorlagen. Ungeachtet dessen ist hier weiterhin Aufklärungsarbeit erforderlich, damit es in Zukunft noch weniger Vorfälle gibt.

© SZ vom 07.05.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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