Berufung gegen Urteil erfolgreich:Vorbestrafter Polizist wieder im Dienst

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Er hatte einen 14-jährigen Jungen geschlagen und eine Kollegin bestechen wollen - doch der Münchner Polizeibeamte darf wieder seiner Arbeit nachgehen. Mit seiner Berufung gegen das Urteil, das ihn aus dem Dienst entfernt hatte, hatte er Erfolg. Doch neben den strafrechtlichen Verfahren ließ sich der Beamte noch weitere Verfehlungen zu Schulden kommen.

Andreas Salch

Ein Münchner Polizist, der wegen Körperverletzung im Amt und versuchter Bestechung verurteilt wurde, darf wieder Dienst tun. Der 47 Jahre alte Polizeihauptmeister hatte bei einem Verhör einen 14-jährigen Schüler geschlagen. Außerdem versuchte er eine Kollegin dazu zu bringen, nicht gegen ihn zu ermitteln, nachdem er zu schnell gefahren war. Die Disziplinarkammer am Verwaltungsgericht München hatte deshalb im Januar 2007 die Entfernung des Polizeihauptmeisters aus dem Dienst verfügt. Doch mit seiner Berufung gegen dieses Urteil vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte der Beamte am Mittwoch Erfolg. Die Richter am Senat für Disziplinarsachen stellten klar, dass es sich in beiden Fällen zwar um gravierende Verfehlungen handle. Gleichwohl könne noch ein "gewisses Restvertrauen" in den Kläger gesetzt werden. Statt der Entfernung aus dem Dienst degradierte der Senat den Beamten um zwei Stufen auf den Rang eines Polizeimeisters. Der 14-jährige Schüler hatte zu dem Polizisten "Alter" gesagt, worauf dieser ihm einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Das Landgericht München I verurteilte den Beamten dafür zu einer Geldstrafe in Höhe von 1500 Euro. Eine Vertreterin des Polizeipräsidiums sagte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass es sich hierbei um eine Beleidigung handle, durch die sich der Polizist nicht hätte provozieren lassen dürfen. Besonders schwer, so die Vertreterin der Behörde, wiege jedoch der Versuch, eine Kollegin zu bestechen. "Er wollte sie mit reinziehen." Aus diesem Grund, forderte sie, müsse der Polizeihauptmeister aus dem Dienst entfernt werden. Die versuchte Bestechung hatte das Landgericht München I ebenfalls mit einer Geldstrafe in Höhe von 4000 Euro geahndet. Neben den beiden strafrechtlichen Verfahren hatte sich der Beamte in den vergangenen Jahren noch weitere Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, mit denen er gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß. Unter anderem hatte er bei einer Personenkontrolle einem Passanten 8000 Mark abgenommen, weil er glaubte, dass das Geld in Zusammenhang mit einer Straftat stehen könnte. Statt dem Mann einen Beleg über die Beschlagnahme des Betrages auszustellen, gab er diesem seine Visitenkarte und beschied ihm, er solle sich in ein paar Wochen wieder bei ihm melden. Die 8000 Mark deponierte der Beamte nicht wie vorgeschrieben in einem Safe, sondern in der Schublade seines Schreibtischs. Ein andermal stellte er seinen eigenen Pkw in die Einfahrt der Inspektion, in der er Dienst tat. Zweimal erschien er unpünktlich zur Arbeit. Den Vorwurf, er habe bei einer Streifenfahrt den Leiter einer polizeilichen Verfügungsgruppe als "Kinderkommissar und Arschloch" bezeichnet, stritt der 47-Jährige ab. Den vermeintlichen Fehltritt bezog das Gericht allerdings auch nicht mit in seine Entscheidung ein.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte der Polizeibeamte Erfolg und darf wieder seinem Dienst nachgehen. (Symbolfoto) (Foto: dpa)
© SZ vom 13.10.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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