Amtsgericht München:Mann stürzt aus Kühlschrank

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Er wollte sich nur einen Karton Pommes aus der begehbaren Kühlung holen. Doch dabei stürzte der Mann und bracht sich das Wadenbein. Eine Schadensersatzklage gegen den Großmarkt weist das Gericht mit einer einfachen Begründung zurück.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer beim Einsteigen eine Stufe hochgeht, muss sie beim Aussteigen auch wieder hinabgehen. Diese schlichte Erkenntnis wollte ein Münchner erst wahrhaben, als er sie aus dem Munde eines Richters hörte. Und von dem erfuhr er auch, dass man als Kunde nicht erst unerlaubt in den Tiefkühlschrank eines Großmarktes einsteigen und dann Schmerzensgeld fordern kann, wenn dabei etwas schiefgeht.

Der Münchner wollte in dem Gastronomie-Großmarkt unter anderem Tiefkühl-Fritten einkaufen. Er öffnete die Tür zu dem überdimensionalen Kühlschrank: Weil sich die Pommes frites im hinteren Bereich befanden, kletterte er einfach über eine 30 Zentimeter hohe Stufe hinein. Hinter ihm fiel die gläserne Tür zu, die Innenseite beschlug sekundenschnell. Mit dem Karton auf dem Arm wollte der Mann dann wieder raus, fiel dabei über die Stufe und brach sich das Wadenbein. Er musste operiert werden und war fünf Tage im Krankenhaus.

Von dem Großmarkt verlangte er wenigstens 4000 Euro Schmerzensgeld: Schließlich hätte die Stufe gekennzeichnet werden müssen, meinte der Verunglückte, da sie auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in dem Kühlschrank und den beschlagenen Fenstern nicht erkennbar gewesen sei. "Das ist ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht". Der Großmarktleiter weigerte sich: Der, gut beleuchtete, Kühlschrank sei gar nicht zum Betreten gedacht.

Der Mann klagte vor dem Amtsgericht München. Doch der Richter wies sein Ansinnen ab: Von einer "versteckten Gefahrenquelle" könne gar keine Rede sein. Der Kunde habe beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank erkannt, dass er bei dessen Verlassen auch wieder aus dem erhöhten Schrankbereich auf den Fußboden hinabsteigen müsse. Er habe dabei "jede zumutbare Vorsicht vermissen lassen".

Es sei schon zweifelhaft, ob der Kunde mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eingangsbereichs überhaupt hätte erkennen können. "Auf jeden Fall hätte er eine Selbstgefährdung einfach abwenden können, wenn er das Personal des Großmarktes gebeten hätte, ihm einen Pommes-frites-Karton zu holen."

Das Urteil (Az.: 113 C 20523/10) ist rechtskräftig.

© SZ vom 08.08.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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