Bundessozialgericht:Keine geringeren Rentenbeiträge für Eltern

  • Das Bundessozialgericht bestätigt Sozialbeiträge als verfassungsgemäß.
  • Eltern aus Freiburg hatten gefordert, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung zu reduzieren.

Die Beiträge für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung sind rechtens. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Den Richtern zufolge ist es legitim, wenn der Gesetzgeber die Kindererziehung nicht in Form von niedrigeren Beiträgen berücksichtigt, sondern durch Leistungen ausgleicht. Dazu gehören beispielsweise kostenlose Schulen und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Die Kläger wollen nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R). Geklagt hatten zwei Elternpaare aus Freiburg. Sie hatten gefordert, nur die Hälfte der Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung zu zahlen oder die Zahlungen zumindest zu reduzieren. Die Eltern beriefen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001, durch das die Beiträge in der Pflegeversicherung für Kinderlose gestiegen waren.

Beschluss zur Pflegeversicherung nicht 1:1 auf die Rentenversicherung übertragbar

Das Gericht hatte den Gesetzgeber beauftragt, auch andere Sozialversicherungen zu prüfen."Familien werden schwerst benachteiligt", sagte ein Anwalt der Eltern. Die Ungerechtigkeit müsse auf der Beitragsseite - also durch niedrigere Abgaben - ausgeglichen werden. Das Bundessozialgericht sah das anders: Der Beschluss zur Pflegeversicherung sei nicht 1:1 auf die Rentenversicherung übertragbar. Der Gesetzgeber berücksichtige zudem Erziehungsleistungen "in Form verschiedener familienfördernder Elemente", sagte der Vorsitzende Richter.

In einem Fall gaben die Richter zwar der Revision der Eltern statt - aber nur aus formalen Gründen. Zur Pflege- und Krankenversicherung entschied das Gericht nicht. Das Bundessozialgericht hatte bereits 2015 in zwei anderen Verfahren festgestellt, dass die Beitragsbemessung der Sozialversicherungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

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