Lehrer müssen nicht zwingend die Note vergeben, die sich rechnerisch aus den Bewertungen der Einzelleistungen des Schülers ergibt. Das entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem am Montag veröffentlichten Urteil und lehnte damit den Eilantrag eines Schülers aus dem Landkreis Helmstedt ab.
Die Eltern des Schülers hatten dagegen geklagt, dass er im Fach Französisch die Note 5 erhalten hatte, obwohl sein Notendurchschnitt bei 4,41 lag. Der Gymnasiast wurde wegen einer 5 in Mathe und Französisch nicht in die achte Klasse versetzt.
Die Französisch-Lehrerin des Schülers hatte die Note 5 damit begründet, dass der Schüler gravierende Mängel in den Bereichen Grammatik und Wortschatz habe und zuletzt immer schlechter geworden sei. Das Gericht entschied, dass Lehrer nicht strikt an rechnerische Durchschnittsnoten gebunden und deshalb auch nicht verpflichtet seien, bei einem solchen Durchschnittswert die Note 4 zu vergeben. Sie müssten nach den rechtlichen Vorschriften vielmehr bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vornehmen.
Allerdings müssten die Lehrkräfte nachvollziehbar begründen können, dass ein tragfähiger Grund dafür bestehe, vom rechnerischen Durchschnittswert abzuweichen. Da dies in dem vorliegenden Fall geschehen sei, sei die Französisch-Note des Jungen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung. ( Az.: 6 B 149/10)