Urlaub, Krankheit, Zeugnis:Diese Rechte haben Praktikanten

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Der Berufseinstieg ganz ohne Praktikum ist heute eine Ausnahme: Viele Schüler und Studenten erhoffen sich durch ein Praktikum bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und akzeptieren deswegen fast alle Bedingungen. Doch Praktikanten haben Rechte - und sollten diese auch kennen.

"Ein gutes Praktikum zeichnet sich dadurch aus, dass die Wünsche des Praktikanten ernst genommen werden", sagt Jessica Heyser, politische Referentin der DGB-Jugend in Berlin. Sie rät daher allen angehenden Praktikanten zu einem klärenden Vorgespräch. Praktikanten sind nämlich keine billigen Arbeitskräfte, sondern sollen Einblick in die Arbeitswelt erhalten.

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In dem Vorgespräch sollte es daher nicht nur um die Wünsche der Praktikanten gehen, sondern auch um ihre Rechte. Und im Idealfall sollten dies Unternehmen und Praktikant in einem schriftlichen Vertrag festhalten. "Es ist nicht so, dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, einen Vertrag aufzusetzen", sagt Heyser, die mit der DGB-Jugend genau um diese Verpflichtung kämpft. Aber wenn der angehende Praktikant dies offen anspricht, sollte ein Vertrag auch kein Problem sein. Im Vertrag sollten die Aufgaben und die Arbeitszeit klar benannt werden. Auch ein Praktikumsplan sollte dem Vertrag angehängt sein. In diesem wird etwa geregelt, welche Abteilungen des Unternehmens der Praktikant durchlaufen soll.

Bei den Arbeitszeiten sind klare Regeln zu beachten. "Das ist aber eine Frage des Alters der Praktikanten", sagt Heyser. Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen laut dem Bundesarbeitsministerium in der Regel nur acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Als Jugendlicher gilt, wer mindestens 15 und noch keine 18 Jahre alt ist. Bei unter 15-Jährigen ohne Schulpflicht liegen die Grenzen bei 7 Stunden am Tag und 35 Stunden pro Woche.

Auch beim Urlaubsanspruch gelten unterschiedliche Regeln. Pflichtpraktika, die Studenten absolvieren müssen, unterliegen keinem arbeitsrechtlichen Schutz. "Im Prinzip kann man mit ihnen machen, was man will", kritisiert Heyser. Pflichtpraktikanten haben daher auch keinen Urlaubsanspruch. Wer hingegen etwa nach dem Studium freiwillig ein Praktikum absolviert, hat die gleichen Rechte wie ein Angestellter. "Sie haben Anspruch auf Urlaub, und wenn man krank ist, muss man die Tage nicht ans Praktikum anhängen."

Der Urlaubsanspruch variiert dabei je nach Länge des Praktikums. "Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz", sagt Esther Hartwich, Ausbildungsexpertin des Deutschen Industrie- und Handelskammertages in Berlin. Demnach stehen Praktikanten mindestens 24 Tage pro Jahr, also 2 Tage pro Monat zu. "Wenn man am Wochenende arbeitet, ist der Urlaubsanspruch größer", sagt die DGB-Jugend-Expertin. Außerdem hängen die Urlaubstage vom Alter ab. Unter-16-Jährige haben 30 Tage, Unter-18-Jährige 25 Tage pro Jahr Urlaub. Wenn der Praktikant aber nur sehr kurz im Betrieb ist, kann der Urlaubsanspruch laut Bundesarbeitsministerium auch wegfallen.

Auch bei der Bezahlung gelten je nach Praktikumsart unterschiedliche Regeln. Beim Pflichtpraktikum gibt es keine Bezahlung. Jeder Praktikant sollte aber nachfragen, ob es nicht doch möglich ist, rät Heyser. Freiwillige Praktika hingegen müssen vergütet werden. "Wenn der Praktikant in Arbeitsprozesse eingebunden ist und einen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leistet, dann gibt es einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung", sagt Hartwich.

Die Höhe der Bezahlung ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass die Bezahlung angemessen sein muss. "Das ist also Ermessenssache. Man ist als Praktikant in einer ganz schweren Position", sagt Heyser. Eine Ausnahme: "Gibt es einen Tarifvertrag, dann gilt das, was drinsteht", sagt Hartwich.

Ist das Praktikum vorüber, steht jedem Praktikanten ein Zeugnis zu. Gemeint ist damit allerdings bei Pflichtpraktikanten nur eine Bescheinigung, dass sie in einer bestimmten Zeitspanne im Unternehmen als Praktikant beschäftigt waren. Ein qualifiziertes Zeugnis mit einer genauen Tätigkeitsbeschreibung und Beurteilung ist hingegen laut Ministerium nur bei freiwilligen Praktikanten Pflicht. Die DGB-Expertin rät, auf das Zeugnisrecht zu pochen und zu hoffen, dass die Unternehmen nicht wissen, dass es nur eine Bescheinigungspflicht gibt. Bei einem qualifizierten Zeugnis sollte ein Praktikant dann genau wie jeder Angestellte auf die implizierten Bewertungen achten.

Wer sein Praktikum nicht bis zum Ende durchsteht, hat das Recht, zu kündigen. Rein gesetzlich ist die Kündigung an Fristen gebunden. Manchmal ist die Kündigung auch im Vertrag geregelt. In der Praxis können Praktikanten aber meist jederzeit aussteigen. Und dazu rät auch Heyser: "Wenn es wirklich ein ganz schlechtes Praktikum ist, sollte man sofort aufhören."

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