Studiengebühren sind keine "außergwöhnliche Belastung" - und deshalb nicht steuerlich absetzbar, wie Richter entschieden.
Die Universitätsausbildung der Kinder ist teuer - aber steuerliche Vorteile gibt es trotzdem nicht. Eltern können Studiengebühren für ihre Kinder nicht von der Einkommensteuer absetzen. Die Gebühren seien keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Gesetzes, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus dem Dezember vergangenen Jahres (Aktenzeichen VI R 63/08).
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Studiengebühren sind nicht von der Einkommenssteuer absetzbar. (© Foto: ddp)
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Damit wiesen die obersten Finanzrichter eine Klage von Eltern ab, die die Gebühren für die private Hochschule ihres 22-jährigen Sohnes in Höhe von 7080 Euro im Jahr von der Steuer absetzen wollten.
Die Gebühren seien keine außergewöhnliche Belastung, es handele sich vielmehr "um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar" seien, heißt es in dem Urteil des 6. Senats. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen, heißt es weiter.
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(sueddeutsche.de/dpa/holz)
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... "nützliche Zuwendungen" (vulgo: Bestechungsgelder) weiter absetzbar bleiben ist ja alles in schönster Mövenpickordnung.
"Damit wiesen die obersten Finanzrichter eine Klage von Eltern ab, die die Gebühren für die private Hochschule ihres 22-jährigen Sohnes in Höhe von 7080 Euro im Jahr von der Steuer absetzen wollten."
Wenn schon die private sein muss, selbst schuld.