Religionsfreiheit:Arbeitgeber dürfen Kopftuch am Arbeitsplatz unter Umständen verbieten

Lesezeit: 1 min

  • Eine Unternehmensregel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, urteilt der EuGH.
  • Gibt es eine solche Regel nicht, müssen Arbeitgeber das Tragen eines islamischen Kopftuches erlauben, auch wenn das einem Kunden nicht gefällt.
  • Einschränkungen müssen insbesondere Mitarbeiter hinnehmen, die im Kundenkontakt Neutralität wahren müssen.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern verbieten, ein islamisches Kopftuch zu tragen, wenn sie zugleich alle anderen weltanschaulichen Zeichen verbieten und gute Gründe dafür haben. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Als entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit einer solchen Regel wertet der Gerichtshof, ob diese tatsächlich neutral gegenüber den Religionsgruppen ist. Zielt sie darauf ab, nur die Anhänger einer bestimmten Weltanschauung in der Ausübung und dem Bekenntnis zu ihrer Religion einzuschränken, ist sie als diskriminierend zu werten und nicht rechtens.

Justiz
:Robe und Kopftuch vertragen sich nicht

Richterinnen und Staatsanwältinnen sollten kein Kopftuch tragen. Das Bild einer unvoreingenommenen Richterschaft ist heute wichtiger denn je.

Kommentar von Wolfgang Janisch

Stellt die allgemein formulierte Regelung mittelbar eine Diskriminierung für bestimmte Religionsgruppen dar, weil sie ausschließlich Kopftuchträgerinnen trifft, ist auch der Einsatzbereich entscheidend für die Rechtmäßigkeit. So kommt es im Kundenkontakt an einer Rezeption beispielsweise auf das neutrale Erscheinungsbild an. Dass sich einzelne Kunden an einem Kopftuch stören, reicht als Begründung für ein Verbot nicht aus.

Anlass für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof waren die Fälle einer belgischen Rezeptionistin und einer Software-Ingenieurin aus Frankreich. Samira A., Rezeptionistin eines belgischen Sicherheitsunternehmens, wurde entlassen, nachdem sie angekündigt hatte, ihr Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Dies widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von "politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen" nicht erlaubte. Solch eine Regelung stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die EuGH-Richter.

Inwieweit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Tragen religiöser Symbole verbieten dürfen, hängt auch von ihrem Arbeitsbereich ab. Das zeigt der Vergleich der beiden verhandelten Fälle. Verbote könnten gerechtfertigt sein, wenn eine Tätigkeit besondere politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber den Kunden erfordere. Im Fall von Asma B. aus Frankreich ist dies aus Sicht der Richter nicht gegeben. Die Software-Designerin verlor ihren Job, nachdem ein Kunde sich über ihr Kopftuch beschwert hatte.

Die konkreten Einzelfälle müssen nun Gerichte in Belgien und Frankreich nach Maßgabe der Luxemburger Richter entscheiden. Im Fall der Software-Designerin sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter.

© SZ.de/dpa/lho - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Diskriminierung
:Frauen mit Kopftuch müssen viermal so viele Bewerbungen schreiben

Eine Studie zeigt, dass Personaler lieber Frauen ohne Kopftuch zum Vorstellungsgespräch einladen. Auch der Name der Bewerberin spielt für die Unternehmen eine Rolle.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: