Hartz-IV-Empfänger:Kein nachträgliches Geld für Schulbücher

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Die Kosten für Schulbücher bekommen Hartz-IV-Empfänger nicht rückwirkend erstattet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Zufrieden ist es damit nicht.

Hartz-IV-Empfänger können rückwirkend keine Kosten für Schulbücher erstattet bekommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Schülers aus dem Raum Ludwigshafen zurückgewiesen. Es gebe keine rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, so der 14. Senat.

Hartz-IV-Empfänger bekommen die Kosten für Schulbücher nicht rückwirkend erstattet. (Foto: dpa)

Im konkreten Fall hatte der ehemalige Schüler im Schuljahr 2005/2006 Hartz-IV-Leistungen bezogen. Die Kosten für notwendige Schulbücher in Höhe von knapp 200 Euro wollte er von der Arbeitsgemeinschaft Ludwigshafen oder ersatzweise vom Sozialhilfeträger, dem Rhein-Pfalz Kreis, voll erstattet bekommen. Der ihm gewährte Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro reiche nicht.

Der Kläger argumentierte, dass beim Arbeitslosengeld II Schulbedarf nicht enthalten sei. Die Schulbücher stellten jedoch einen elementaren Bedarf dar. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Februar die entsprechenden Regelungen als verfassungswidrig bewertet.

Mittlerweile erhalten Schüler vom Jobcenter pro Schuljahr 100 Euro für Lernmittel. Wenn das Jobcenter nicht für den notwendigen Schulbedarf aufkomme, müsse eben die Sozialhilfe die Kosten ausnahmsweise erstatten, meinte der Schüler. So sehe das Sozialhilferecht vor, dass im Notfall und bei einem bestehenden atypischen Bedarf der Sozialhilfeträger einspringen kann. Außerdem würden auch Senioren zusätzliche Leistungen für die Teilnahme am kulturellen Leben erhalten. Gleiches müsse für ihn gelten.

Das BSG verneinte jedoch einen Anspruch des Klägers. Es sei zwar verfassungswidrig, dass er die Kosten für Schulbücher nicht erstattet bekommen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Hartz-IV-Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber rückwirkend keine Leistungen gewähren müsse. Auch die Sozialhilfe müsse nicht für die Kostenerstattung der Schulbücher bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern aufkommen.

Dies sei nur bei einem atypischen, laufenden Bedarf möglich. Der Bedarf von Schulbüchern sei aber typisch und falle nur gelegentlich an. "Es ist ein unbefriedigendes Urteil, was uns nicht glücklich macht", sagte BSG-Richter Wolfgang Spellbrink bei der Urteilsverkündung. (Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 14 AS 47/09 R)

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