Bewerbung: Polierter Lebenslauf:Ein bisschen lügen ist erlaubt - oder?

Hauptsache, man verkauft sich gut. Bei Bewerbungen ist es üblich, dick aufzutragen. Doch wie sehr darf man seinen Lebenslauf schönen? Und ab wann gibt es Probleme?

Jutta Göricke

"Berufliche Stationen in Frankfurt und New York". Das macht was her im Lebenslauf. Was sich wohl dahinter verbergen mag bei einem, der es bis in ein Ministeramt gebracht hat? Ganz klar, es muss etwas sehr Wichtiges sein. Hochfinanz vermutlich, Chefetagen, Weltläufigkeit. Und man denkt: Einer, der es geschafft hat, sich in der Stadt durchzusetzen, die niemals schläft, muss sehr tough sein, schneller und schlauer als andere.

TATE MODERN

Ein bisschen aufpeppen ist erlaubt - aber man sollte bei der Wahrheit bleiben. Sobald die Angaben im Lebenslauf essentiell für das Zustandekommen des Vertrags sind, kann der Arbeitgeber im Falle einer Lüge klagen.

(Foto: AP)

Papier ist geduldig und eine geschickte Wortwahl wirkungsmächtig. Das weiß der Dichter, der ein blaues Band flattern lässt und damit schlicht den Frühjahrshimmel meint. Das weiß auch der eloquente Politiker Guttenberg, der mit "beruflichen Stationen in Frankfurt und New York" Studentenpraktika in Anwaltskanzleien beschreibt. Und er steht mit der wohlwollenden Interpretation seines Werdegangs nicht allein.

Der Arbeitsmarkt ist voll von Angebern

Der Arbeitsmarkt ist voll von Angebern. Auf den Schreibtischen von Personalern landen unwahrscheinlich viele Bewerbungen von 25-Jährigen, die gleich mehrere Sprachen beherrschen, über reichlich Projekterfahrung verfügen, Einser-Abschlüsse vorzuweisen haben und sich nebenbei noch unermüdlich bei der Freiwilligen Feuerwehr engagieren. Befeuert werden sie von einem gesellschaftlichen Klima, in dem Bewerbungsexperten mit großem Erfolg dazu raten, man solle seine Vita aufpeppen und Anschreiben und Lebenslauf in Reklame-Rhetorik abfassen.

In Seminaren mit Titeln wie "So verkaufen Sie sich richtig gut" schulen sie schüchterne Berufseinsteiger und ambitionierte Aufstiegswillige. Denn Eigenlob stinkt schon lange nicht mehr. "Eigenlob stimmt - Erfolg durch Selbst-PR" oder "Tue Gutes und sag es deinem Chef" heißen einschlägige Bestseller.

Auch wenn diese Formulierungen in den Ohren klingeln - im Kern beschreiben sie die Realität und ihre Anforderungen. Denn ein Lebenslauf sollte sich schön lesen. Wer sich um eine Stelle bewirbt, muss Werbung für sich machen. Sonst landet die Mappe ganz schnell in der Ablage "Absagen". Und damit wäre von vornherein jede Chance vertan, sich mit seinen Qualifikationen in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren.

Daher ist es nur allzu verständlich, dass sich die Optimierungspraxis längst durchgesetzt hat und gesellschaftlich verankert ist. Die Frage ist nur, wann die Grenze zwischen geschönter Wahrheit und glatter Lüge überschritten ist.

Was ist eine Lüge?

Eine Lüge ist eine "Täuschung, die bewusst irreführt und beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorruft", sagt Julia Zange, Arbeitsrechtlerin der Anwaltskanzlei Jones Day in Frankfurt. Eine solche Lüge ist ein Anfechtungs- oder Kündigungsgrund und kann zu Schadenersatzforderungen führen, wenn es um Fragen an den Bewerber ging, die für die Bewertung der Eignung zwingend erforderlich und zulässig sind. Dazu gehören etwa Aussagen über Verfügbarkeit, Nebenbeschäftigungen, den beruflichen Werdegang oder schwere Behinderungen.

Das Fälschen von Urkunden oder das "Ausbessern" der Noten in Zeugnissen hat sogar strafrechtliche Relevanz. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund gefälschter Bewerbungsunterlagen geschlossen und daraufhin ein bestimmtes Gehalt gezahlt, könne ein Betrug vorliegen, erklärt die Anwältin.

Wer etwa unbefugt einen akademischen Titel führt, begeht eine Straftat und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Gefälschte Unterlagen können selbst dann noch eine Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn ein Mitarbeiter schon jahrelang in seiner Position tätig war. So erhielt eine Krankenschwester nach 14 Jahren einwandfreier Arbeit die Kündigung, nachdem herausgekommen war, dass sie ausländische Prüfungszeugnisse gefälscht hatte. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht München feststellte (Az.: 4 Sa 159/07, Urteil vom 28.6.2007)

Doch es gibt Ausnahmen: In bestimmten Fällen darf ein Bewerber lügen, "wenn der Arbeitgeber nach Dingen fragt, die ihn nichts angehen, etwa zur Konfession oder einer bestehenden Schwangerschaft", sagt Zange.

Verschönern ist erlaubt - manchmal

Da dürfe man getrost falsche Angaben machen. Je nach Stelle aber muss man blankziehen: Busfahrer, Ärzte oder Lebensmittelkontrolleure müssen Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Und ein Bankangestellter darf sich nicht sperren, wenn er nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt wird.

Die Auszeit in Asien wird zur Bildungsreise

Wer nur schönt, braucht sich erst mal keine Sorgen zu machen. "Beim Verschönern bleibt der Kern einer Aussage erhalten. Zum Beispiel, wenn ein Kandidat die Note Vier marginalisiert, sie neben anderen Angaben versteckt oder klarmacht, dass sie im Kontext des Stellenangebots von geringer Bedeutung ist", sagt Arbeitsrechtlerin Zange.

Aber gilt das auch für die Auszeit in Asien, die man zur Bildungsreise deklariert? Verklären dürfe man alles, was "für die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist", sagt Zange. "Wenn die angebliche Bildungsreise bei Vertragsschluss keine Rolle spielt, dann wird eine falsche Angabe hierzu arbeitsrechtlich irrelevant bleiben."

Allerdings, so Zange, sei anzunehmen, dass alle vorgelegten Bewerbungsunterlagen sowie sämtliche Angaben im Lebenslauf Einfluss auf eine Stellenbesetzung haben. Schließlich soll der Hinweis auf die Reise ein internationales Profil suggerieren, und das sei je nach Aufgabenbereich durchaus eine wichtige Qualifikation. Daher: Vorsicht bei allzu leichtsinnigen Übertreibungen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: