Arbeitsrecht:Zweite Ehefrau bekommt Witwenrente - die des Klägers nicht

  • Arbeitgeber dürfen die Zusage einer betrieblichen Witwenrente nicht an den aktuellen Ehepartner knüpfen, urteilt das Bundesarbeitsgericht.
  • Der Kläger und seine zweite Ehefrau gehen trotzdem leer aus.
  • Für Arbeitgeber bleibt das Risiko bestehen, deutlich jüngere Lebenspartner jahrzehntelang alimentieren zu müssen.

Von Larissa Holzki

Der Fall

Ein Mann vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass in seinem Todesfall seine "jetzige Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente" erhält, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Das war 1983. Die Firma geht pleite, der Mann lässt sich scheiden und heiratet erneut. Mit der alten Klausel will er nun seine neue Frau absichern, der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung sieht sich dazu nicht verpflichtet. Der Streit geht bis vor das Bundesarbeitsgericht, das eine Präzedenzentscheidung treffen muss.

Brisant ist die Situation, weil die neue Gattin deutlich jünger ist als die Frau, mit der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung verheiratet war. Die Versorgungsansprüche könnten daher wesentlich länger gelten als vom Unternehmen kalkuliert. Der Mann wirft der Arbeitgeberseite deshalb Altersdiskriminierung vor.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Köln besteht dazu jedoch kein Grund. Der Kläger will das nicht akzeptieren und legt Revision ein.

Die Streitfrage

Darf der Arbeitgeber sich aussuchen, wem er im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt? Darf er diese Leistung also auf konkrete Personen beschränken? Im verhandelten Fall kannte der Arbeitgeber das Alter der damaligen Ehefrau.

Das Motiv für entsprechende Vereinbarungen ist klar: Arbeitgeber wollen sich davor schützen, dass ein Arbeitnehmer mit Mitte 60 noch mal eine 25-Jährige heiratet und sie bald darauf als Witwe zurücklässt, die das Unternehmen ein Leben lang alimentieren muss.

Arbeitgeber, die sich vor derartigen Risiken hatten schützen wollen, wurden zuletzt mehrfach mit Verweis auf Altersdiskriminierung zu Zahlungen verurteilt. Demnach ist es beispielsweise rechtswidrig, Leistungen auf Partner zu beschränken, mit denen der Arbeitnehmer schon vor seinem 60. Lebensjahr verheiratet war, weil diese Klausel nur an das Alter geknüpft ist. Im aktuellen Fall ist die Formulierung allerdings anders gewählt.

So argumentieren Kläger und Beklagter

Die Argumentation beider Seiten bleibt in der dritten Instanz unverändert. Der Kläger vertritt die Position, mit der "jetzigen Ehefrau" sei die zum Zeitpunkt seines Todes aktuelle Ehefrau gemeint und andere Auslegungen seien wegen Altersdiskriminierung rechtswidrig.

Der Beklagte hält diese Interpretation der Vereinbarung für ausgeschlossen, zumal ebenso darin festgehalten ist, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden werden dürfe. Mit der Formulierung verfolge der Arbeitgeber sein berechtigtes Interesse, finanzielle Risiken zu minimieren.

Das Urteil

"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der 'jetzigen' Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen", heißt es im Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Klage des Mannes wiesen die Richter dennoch ab. Der Grund: Erst seit 2002 ist es gesetzlich vorgesehen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen - also der Arbeitsvertrag inklusive der Versorgungszusage - gerichtlich kontrolliert werden können. Mit seiner Klage hat der Mann für die jüngere Generation der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite rechtliche Klarheit erreicht, er selbst profitiert davon jedoch nicht.

Das sagt der Arbeitsrechtsexperte

Rechtsanwalt Daniel Hautumm hatte erwartet, dass die Einschränkung auf konkrete Personen vom Bundesarbeitsgericht zugelassen wird. Er sagt: "Dieses Urteil zeigt ein weiteres Mal das Risiko auf Arbeitgeberseite, bei Versorgungszusagen Partner absichern zu müssen, die deutlich jünger sind als die, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren. Formulierungen, die das ausschließen sollen, sind meist nur vermeintlich sicher. Dem Kläger nützt das Urteil überhaupt nichts. Angestellte, die seit 2002 eine Versorgungszusage für ihren Partner bekommen haben, können allerdings davon ausgehen, dass diese personenunabhängig gilt. Insgesamt ist es also eine Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer."

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