Unter bestimmten Umständen hat der Arbeitgeber das Recht, seine Beschäftigten nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zu fragen. Das hat das Bundesarbeitsgericht ( Az.: 1 AZR 257/13) in Erfurt entschieden. Die Richter lehnten damit den Antrag der Lokführer-Gewerkschaft GDL ab, eine solche Frage generell zu untersagen.
Im verhandelten Fall aus dem Jahr 2010 hatten die Stadtwerke München als Betreiber des Nahverkehrs ihre Mitarbeiter aufgefordert mitzuteilen, ob sie Mitglied der GDL sind. Die Stadtwerke hatten einen Tarifabschluss mit der Gewerkschaft Verdi erzielt, nicht jedoch mit der GDL. Der Arbeitgeber wollte deshalb wissen, auf welche Mitarbeiter der neue Tarifvertrag mit Verdi anzuwenden sei.
Das Bundesarbeitsgericht stellte allerdings auch fest, dass der Arbeitgeber in einer Arbeitskampf-Situation wie dieser nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen darf.